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Zum Einbau einer neuen Heizungsanlage als Zuschuss ( hier bejahend ) - Antragstellerin nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses - § 1041 BGB
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.10.2016 - L 6 AS 1340/16 B ER und - L 6 AS 1341/16 B - rechtskräftig
Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 22 Abs. 2 SGB II ist hier nicht anwendbar, da er nur für Eigentümer selbst bewohnten Eigentums gilt.
Der Anspruch ergibt sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.
2. Die analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Nießbrauchberechtigte ist nicht möglich.
3. Eine Regelungslücke liegt nicht vor, da § 22 Abs. 1 SGB II eine Regelung für Nießbrauchberechtigte bereit hält. Der Umstand, dass für Nießbrauchberechtigte nicht die Möglichkeit besteht, etwaige höhere Kosten unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur wie der Nutzer einer selbst genutzten Immobilie über ein Darlehen abzudecken (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II), erscheint gerechtfertigt, da Nießbrauchberechtigte, deren Aufwendungen ja nicht der eigenen Immobilie zu gute kommen, aus diesem Blickwinkel Mietern näher stehen als Eigentümern.
4. Die Reparatur der Heizung ist eine unabwendbare Aufwendung. Da die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung unter den Kosten für eine Reparatur liegen, erscheint es auch sachgerecht diese Kosten hier zugrunde zu legen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 22 Abs. 2 SGB II ist hier nicht anwendbar, da er nur für Eigentümer selbst bewohnten Eigentums gilt.
Der Anspruch ergibt sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.
2. Die analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Nießbrauchberechtigte ist nicht möglich.
3. Eine Regelungslücke liegt nicht vor, da § 22 Abs. 1 SGB II eine Regelung für Nießbrauchberechtigte bereit hält. Der Umstand, dass für Nießbrauchberechtigte nicht die Möglichkeit besteht, etwaige höhere Kosten unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur wie der Nutzer einer selbst genutzten Immobilie über ein Darlehen abzudecken (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II), erscheint gerechtfertigt, da Nießbrauchberechtigte, deren Aufwendungen ja nicht der eigenen Immobilie zu gute kommen, aus diesem Blickwinkel Mietern näher stehen als Eigentümern.
4. Die Reparatur der Heizung ist eine unabwendbare Aufwendung. Da die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung unter den Kosten für eine Reparatur liegen, erscheint es auch sachgerecht diese Kosten hier zugrunde zu legen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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