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Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls - Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen - keine Aufteilung der angefallenen Heizkosten auf 12 Monate - Verweis des Jobcenters auf Ansparung rechtswidrig
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.0.208 - L 8 AS 1026/14 - Revision war zuzulassen
Zur Frage, wie bei Personen zu verfahren ist, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen und bei denen aufgrund der Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der (einmaligen) Beschaffung des Heizmaterials Hilfebedürftigkeit entsteht.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zum Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
2. Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls sind bei Eigenheimbewohnern nicht monatlich aufzuteilen, so dass im Monat der Anschaffung des Heizöls ein Bedarf an Leistungen nach dem SGB II gegeben sein kann.
3. Eigenheimbesitzer, welche nicht im Leistungsbezug stehen, können nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, denn für die vom JobCenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es an einer Rechtsgrundlage ( ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwendungen für die Unterkunft sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen. Eine Verteilung auf längere Zeiträume scheidet aus (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R – ). Entsprechendes gilt für die Heizkosten und zwar auch dann, wenn diese nur einmalig anfallen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – ). Nicht entscheidend ist hierbei, ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt. Vielmehr kann auch (und gerade) ein (erheblicher) einmaliger Bedarf Hilfebedürftigkeit auslösen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – ).
2. Eine fiktive Durchschnittsbetrachtung, bei der die Kosten auf ein Jahr (so Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – ) oder auf "die Heizperiode" (so SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 – ) aufgeteilt werden, widerspricht dem Bedarfsdeckungsgrundsatz.
3. Eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II (so Mrozynski in: ZFSH/SGB 2012, 75, 79 ff.; Susnjar in: GK-SGB II, Stand: September 2017, § 22 RdNr. 67 f.) erscheint zwar unter Billigkeitsgründen – insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – ) – naheliegend, da ansonsten allein aufgrund der gewählten Abrechnungsmodalität Hilfebedürftigkeit begründet werden könnte. Jedoch betrifft diese Regelung in direkter Anwendung nur die in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfe. Hierbei handelt es sich um Sonderbedarfe, die zwar grundsätzlich dem Regelbedarf zuzuordnen wären, aufgrund ihrer Atypik jedoch nicht vom Regelsatz abgedeckt sind. Einmalige bzw. abweichende Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden von der Vorschrift nicht erfasst.
4. Für die vom Jobcenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es – unbeschadet des hieraus folgenden (unbilligen) Ergebnisses, dass Eigenheimbewohner (bei entsprechender Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten) im Einzelfall nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet erhalten können – an einer Rechtsgrundlage (so bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2017 - L 9 AS 1668/15 - rechtskräftig; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht ( Kurzfassung veröffentl. im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2016); SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
Zur Frage, wie bei Personen zu verfahren ist, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen und bei denen aufgrund der Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der (einmaligen) Beschaffung des Heizmaterials Hilfebedürftigkeit entsteht.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zum Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
2. Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls sind bei Eigenheimbewohnern nicht monatlich aufzuteilen, so dass im Monat der Anschaffung des Heizöls ein Bedarf an Leistungen nach dem SGB II gegeben sein kann.
3. Eigenheimbesitzer, welche nicht im Leistungsbezug stehen, können nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, denn für die vom JobCenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es an einer Rechtsgrundlage ( ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwendungen für die Unterkunft sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen. Eine Verteilung auf längere Zeiträume scheidet aus (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R – ). Entsprechendes gilt für die Heizkosten und zwar auch dann, wenn diese nur einmalig anfallen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – ). Nicht entscheidend ist hierbei, ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt. Vielmehr kann auch (und gerade) ein (erheblicher) einmaliger Bedarf Hilfebedürftigkeit auslösen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – ).
2. Eine fiktive Durchschnittsbetrachtung, bei der die Kosten auf ein Jahr (so Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – ) oder auf "die Heizperiode" (so SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 – ) aufgeteilt werden, widerspricht dem Bedarfsdeckungsgrundsatz.
3. Eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II (so Mrozynski in: ZFSH/SGB 2012, 75, 79 ff.; Susnjar in: GK-SGB II, Stand: September 2017, § 22 RdNr. 67 f.) erscheint zwar unter Billigkeitsgründen – insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – ) – naheliegend, da ansonsten allein aufgrund der gewählten Abrechnungsmodalität Hilfebedürftigkeit begründet werden könnte. Jedoch betrifft diese Regelung in direkter Anwendung nur die in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfe. Hierbei handelt es sich um Sonderbedarfe, die zwar grundsätzlich dem Regelbedarf zuzuordnen wären, aufgrund ihrer Atypik jedoch nicht vom Regelsatz abgedeckt sind. Einmalige bzw. abweichende Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden von der Vorschrift nicht erfasst.
4. Für die vom Jobcenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es – unbeschadet des hieraus folgenden (unbilligen) Ergebnisses, dass Eigenheimbewohner (bei entsprechender Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten) im Einzelfall nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet erhalten können – an einer Rechtsgrundlage (so bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2017 - L 9 AS 1668/15 - rechtskräftig; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht ( Kurzfassung veröffentl. im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2016); SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14
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Willi S
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