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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 10:58

 Kilometergeld vom Arbeitgeber ist anrechenbares Einkommen

Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2017 - L 9 AS 1668/15 - rechtskräftig

[b]Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zum Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.

2. Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls sind nicht monatlich aufzuteilen, so dass im Monat der Anschaffung des Heizöls ein Bedarf an Leistungen nach dem SGB II gegeben sein kann.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln. Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.

2. Das Gesetz besagt, KdU und Heizung sind in tatsächlicher Höhe, das bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung als Bedarf zu berücksichtigen und zwar unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges. § 22 SGB II spricht unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen sollte.

3. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein.
[/b]
 
S. a. dazu Leitsätze ( Juris )
1. Heizkosten sind unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges im Monat ihrer Fälligkeit als tatsächlicher, aktueller Bedarf zu berücksichtigen.
2. Entsteht Hilfebedürftigkeit erst durch einmalig anfallende Heizkosten, so sind diese im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, sondern im Monat der Fälligkeit einzubeziehen.
3. Ein Verweis auf Ansparungen für die Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten kann nicht erfolgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht; SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14; aA. SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 - S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht
Zum SGB XII: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.09.2016 - L 4 SO 191/16 B ER - rechtskräftig - Für Nicht - Leistungsbezieher ist die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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