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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Okt 2015 - 14:29

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER - rechtskräftig



Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden - Selbsthilfebemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER ].
2. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt.

3. Zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten hat die Antragstellerin aber nicht hinreichend ausgeschöpft. Hierzu gehört jedenfalls, dass sich der Leistungsberechtigte bei einer angekündigten oder schon erfolgten Stromsperre zunächst an seinen Energieversorger wendet, um zu versuchen, mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Einen solchen ernsthaften Versuch hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht.

4. Auch der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.

5. Der Versuch eines Anbieterwechsels war der Antragstellerin auch zuzumuten, obwohl sie ein Pfändungsschutzkonto vorhält und sich in der Wohlverhaltensphase einer Verbraucherinsolvenz befindet. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Stromanbieterwechsel ohne Bonitätsprüfung praktisch unmöglich ist. Hiervon ist aber nicht auszugehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180755&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/

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