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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 März 2018 - 15:10

Anwendbarkeit des § 41a Abs 3 SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume - Austausch der Rechtsgrundlage


SG Leipzig, Urt. v. 20. November 2017 - S 17 AS 1746/17

[b]Leitsatz ( Juris )

1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.16)

2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-​rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.17)

3. Rechtsfolge von § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Anwendung alten Rechts mit der Maßgabe, dass eine Jahresfrist für die abschließende Entscheidung gilt und diese mit dem 1.8.2016 beginnt (vgl SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17 = juris RdNr 47). Für Bewilligungszeiträume, die am 1.8.2016 bereits beendet waren, ist § 66 SGB I die einzige Ermächtigungsgrundlage, eine fehlende Mitwirkung zu sanktionieren. (Rn.21)

4. Hat die Behörde ihre Entscheidung fehlerhaft auf § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II gestützt, kann durch das Gericht nicht § 66 SGB I als andere Rechtsgrundlage herangezogen oder die behördliche Entscheidung entsprechend umgedeutet werden, weil (nur) § 66 SGB I die Ausübung von Ermessen erfordert. (Rn.22)
[/b]
Quelle:Juris
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