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Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs infolge fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten -
Anwendbarkeit des § 41a Abs 3 SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume - Austausch der Rechtsgrundlage
SG Leipzig, Urt. v. 20. November 2017 - S 17 AS 1746/17
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.16)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.17)
3. Rechtsfolge von § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Anwendung alten Rechts mit der Maßgabe, dass eine Jahresfrist für die abschließende Entscheidung gilt und diese mit dem 1.8.2016 beginnt (vgl SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17 = juris RdNr 47). Für Bewilligungszeiträume, die am 1.8.2016 bereits beendet waren, ist § 66 SGB I die einzige Ermächtigungsgrundlage, eine fehlende Mitwirkung zu sanktionieren. (Rn.21)
4. Hat die Behörde ihre Entscheidung fehlerhaft auf § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II gestützt, kann durch das Gericht nicht § 66 SGB I als andere Rechtsgrundlage herangezogen oder die behördliche Entscheidung entsprechend umgedeutet werden, weil (nur) § 66 SGB I die Ausübung von Ermessen erfordert. (Rn.22)[/b]
Quelle:Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
SG Leipzig, Urt. v. 20. November 2017 - S 17 AS 1746/17
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.16)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.17)
3. Rechtsfolge von § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Anwendung alten Rechts mit der Maßgabe, dass eine Jahresfrist für die abschließende Entscheidung gilt und diese mit dem 1.8.2016 beginnt (vgl SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17 = juris RdNr 47). Für Bewilligungszeiträume, die am 1.8.2016 bereits beendet waren, ist § 66 SGB I die einzige Ermächtigungsgrundlage, eine fehlende Mitwirkung zu sanktionieren. (Rn.21)
4. Hat die Behörde ihre Entscheidung fehlerhaft auf § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II gestützt, kann durch das Gericht nicht § 66 SGB I als andere Rechtsgrundlage herangezogen oder die behördliche Entscheidung entsprechend umgedeutet werden, weil (nur) § 66 SGB I die Ausübung von Ermessen erfordert. (Rn.22)[/b]
Quelle:Juris
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Willi S
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