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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016).
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 13.11.2017 - S 61 AS 4057/17 - Revision anhängig beim BSG - B 14 AS 4/18 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz ( Juris )
1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2. (Rn.36)
2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird. (Rn.45)
3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist. (Rn.55), (vgl. teilw. auch SG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, SG Augsburg, Urt. v. 3.7.2017, S 8 AS 400/17).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz ( Juris )
1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2. (Rn.36)
2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird. (Rn.45)
3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist. (Rn.55), (vgl. teilw. auch SG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, SG Augsburg, Urt. v. 3.7.2017, S 8 AS 400/17).
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Willi S
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