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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016).

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 13:56

Sozialgericht Berlin, Urt. v. 13.11.2017 - S 61 AS 4057/17 - Revision anhängig beim BSG - B 14 AS 4/18 R


Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz ( Juris )


1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2. (Rn.36)

2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird. (Rn.45)

3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist. (Rn.55), (vgl. teilw. auch SG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, SG Augsburg, Urt. v. 3.7.2017, S 8 AS 400/17).

 Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
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