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Zur Gewährung von vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung.
Sozialgericht Landshut, Beschluss v. 28.02.2018 - S 11 AY 66/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz (Juris )
1. Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. (Rn. 47)
2. Vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen sind Menschen, die im Jahre 2015 ihr Heimatland verlassen haben, nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. (Rn. 48)
3. Zu diesen Ländern gehören Syrien, Afghanistan und der Irak. (Rn. 48)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz (Juris )
1. Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. (Rn. 47)
2. Vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen sind Menschen, die im Jahre 2015 ihr Heimatland verlassen haben, nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. (Rn. 48)
3. Zu diesen Ländern gehören Syrien, Afghanistan und der Irak. (Rn. 48)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
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