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Verpflichtung des Leistungsträgers, vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2016 (Az.: S 39 AY 72/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn die um die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG angegangene öffentliche Stelle ein von einer Antragstellerin vorgelegtes ärztliches Attest über die Reisefähigkeit in den Bereich der eigentlich nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde anzweifelt, dann hat dieser öffentliche Träger hier eigene Ermittlungen anzustellen und sein Gesundheitsamt mit der Durchführung näherer Überprüfungen zu beauftragen.
2. Bis zur Klärung dieser gesundheitlichen Umstände ist von der vorläufigen Zuständigkeit zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG derjenigen Behörde, in deren Bereich sich die leistungsberechtigten Personen tatsächlich aufhalten, auszugehen (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn die um die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG angegangene öffentliche Stelle ein von einer Antragstellerin vorgelegtes ärztliches Attest über die Reisefähigkeit in den Bereich der eigentlich nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde anzweifelt, dann hat dieser öffentliche Träger hier eigene Ermittlungen anzustellen und sein Gesundheitsamt mit der Durchführung näherer Überprüfungen zu beauftragen.
2. Bis zur Klärung dieser gesundheitlichen Umstände ist von der vorläufigen Zuständigkeit zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG derjenigen Behörde, in deren Bereich sich die leistungsberechtigten Personen tatsächlich aufhalten, auszugehen (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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