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Keine Beendigung des Arbeitnehmerstatus mit Bewilligung einer Altersrente oder Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017 - L 8 SO 375/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der unionsrechtliche Status als Arbeitnehmer entfällt nicht aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Bezugs einer Altersrente, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 - GMBl 2016, Nr. 5 S. 86 - zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).
2. Ein allgemein gültiges "Rentenalter" existiert weder nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften noch nach EU-Recht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003159#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der unionsrechtliche Status als Arbeitnehmer entfällt nicht aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Bezugs einer Altersrente, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 - GMBl 2016, Nr. 5 S. 86 - zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).
2. Ein allgemein gültiges "Rentenalter" existiert weder nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften noch nach EU-Recht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003159#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
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