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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Überprüfungsantrag Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende
Verwaltungsentscheidung konkret benannt wird (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R -, Rn 15). Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass es bei einem Antrag auf „Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit“ an einem hinreichend konkretisierten Antrag i.S.d. § 44 SGB X fehlt und somit in entsprechenden Fallkonstellationen keine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung besteht (BSG, a.a.O.).
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 05.04.2019 - L 11 AS 668/18 NZB
Leitsatz ( Juris )
2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden (so bereits: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 11 AS 1392/13 -; Urteil vom 12. März 2018 – L 6/9 AS 54/14 -).
3. Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG setzt eine grundsätzliche Abweichung von der Rechtsprechung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte voraus. Folgt das Sozialgericht dagegen ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung, führt ein Rechtsirrtum (wie z.B. das Missverstehen obergerichtlicher Rechtsprechung, eine fehlerhafte Subsumtion oder eine insgesamt unzutreffende Beurteilung) nicht zur Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006267&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 05.04.2019 - L 11 AS 668/18 NZB
Leitsatz ( Juris )
2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden (so bereits: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 11 AS 1392/13 -; Urteil vom 12. März 2018 – L 6/9 AS 54/14 -).
3. Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG setzt eine grundsätzliche Abweichung von der Rechtsprechung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte voraus. Folgt das Sozialgericht dagegen ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung, führt ein Rechtsirrtum (wie z.B. das Missverstehen obergerichtlicher Rechtsprechung, eine fehlerhafte Subsumtion oder eine insgesamt unzutreffende Beurteilung) nicht zur Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006267&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/
Willi S
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