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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der Beschreibung der wesentlichen Leistungsmerkmale in einer Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SGB XII) wird nicht auf den konkreten Bedarf einer bestimmten, in einer Behinderteneinrichtung lebenden
Person abgestellt.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2014 (Az.: L 7 SO 3531/14 ER-B):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Maßgeblich ist vielmehr der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt festlegbaren Gruppe von Hilfeempfänger/innen.
3. Werden in einer Behinderteneinrichtung Personen mit stark abweichenden Bedarfen betreut, muss das im Einzelnen vorgehaltene Leistungsangebot nach Bedarfslagen differenziert werden.
4. Nur auf diese Weise ist eine Überprüfung des in § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII fixierten Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes, d. h. die Einhaltung des betriebswirtschaftlichen Minimalprinzips, möglich.
5. Nur bei einem ausreichend differenzierten Leistungsangebot besteht Klarheit über den Personenkreis, der von der in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII zwingend zu regelnden Aufnahme- und Betreuungspflicht erfasst wird.
6. Die entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SGB XII ausgehandelte Vergütung stellt stets eine Mischkalkulation dar, in der ein vergleichsweise hoher quantitativer Hilfebedarf eines Hilfeempfängers durch einen vergleichsweise niedrigen Bedarf eines anderen bedürftigen Menschen ausgeglichen wird.
7. Wenn ein Leistungserbringer auch leistungsberechtigte Personen mit einem hohen Betreuungsbedarf aufnimmt, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten, so ist dies durch die Führung von Nachverhandlungen der Behinderteneinrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beheben, nicht aber durch die Forderung eines zusätzlichen, nicht vereinbarten Entgelts.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2014 (Az.: L 7 SO 3531/14 ER-B):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Maßgeblich ist vielmehr der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt festlegbaren Gruppe von Hilfeempfänger/innen.
3. Werden in einer Behinderteneinrichtung Personen mit stark abweichenden Bedarfen betreut, muss das im Einzelnen vorgehaltene Leistungsangebot nach Bedarfslagen differenziert werden.
4. Nur auf diese Weise ist eine Überprüfung des in § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII fixierten Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes, d. h. die Einhaltung des betriebswirtschaftlichen Minimalprinzips, möglich.
5. Nur bei einem ausreichend differenzierten Leistungsangebot besteht Klarheit über den Personenkreis, der von der in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII zwingend zu regelnden Aufnahme- und Betreuungspflicht erfasst wird.
6. Die entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SGB XII ausgehandelte Vergütung stellt stets eine Mischkalkulation dar, in der ein vergleichsweise hoher quantitativer Hilfebedarf eines Hilfeempfängers durch einen vergleichsweise niedrigen Bedarf eines anderen bedürftigen Menschen ausgeglichen wird.
7. Wenn ein Leistungserbringer auch leistungsberechtigte Personen mit einem hohen Betreuungsbedarf aufnimmt, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten, so ist dies durch die Führung von Nachverhandlungen der Behinderteneinrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beheben, nicht aber durch die Forderung eines zusätzlichen, nicht vereinbarten Entgelts.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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