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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Zur Frage, ob eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstelle und der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II bei  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstelle und der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II bei

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 Zur Frage, ob eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstelle und der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II bei  Empty Zur Frage, ob eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstelle und der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II bei

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 12:59

Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger übergehe ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 22. September 2016 – L 15 SF 21/15 EK AS ( Einkommen - befürwortend ) ) und LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 10. August 2017 – L 10 SF 10/17 EK U – anders entschieden ).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Die Revision wird zugelassen.

Orientierungssatz ( Redakteur )



Leitsatz ( Redakteur )

1. Ansprüche nach § 198 GVG gehen jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2017 – L 11 SF 17/16 EK AS; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. September 2016 - L 15 SF 21/15 EK AS).

2. Offen gelassen wurde, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind mit der Folge, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich anwendbar wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 98/11 R; Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. A., § 33 Rn. 49; Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rn. 106), darstellen (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. September 2016 – L 15 SF 21/15 EK AS, LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2017 – L 11 SF 17/16 EK AS –) oder nicht (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2017 – L 10 SF 10/17 EK U: Privilegierung nach § 11a Abs. 3 SGB II; anders Stotz in NZS 2015, 410, 414, der eine Privilegierung entsprechend § 11a Abs. 2 SGB II annimmt).

3. Verurteilung zur Entschädigung in Höhe von 2.900,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 03. September 2014, B 10 ÜG 9/13 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198666&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
S. a. dazu Leitsatz ( Juris )
Aktivlegitimation eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II im Entschädigungsverfahren.

Es kann dahinstehen, ob

- ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt und

- ob Entschädigungsleistungen "rechtzeitig" im Sinne des § 33 Abs 1 S 1 SGB II zu erbringen wären.

Denn jedenfalls bis zur rechtskräftigen Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer schließt § 198 Abs 5 S 3 GVG einen Übergang dieses Anspruchs eines nach dem SGB II Leistungsberechtigten auf den Grundsicherungsträger aus.

§ 33 Abs 1 S 3 SGB II muss bei europarechtskonformer Auslegung hinter § 198 Abs 5 S 3 GVG zurücktreten.
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
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