Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29. Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
. Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.06.2014 - L 7 AS 392/14 B ER
Leitsätze (Juris)
2. Für abgelaufene Bewilligungszeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr.
3. Bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Naheliegend ist, einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds anzunehmen, wenn die Behörde ihren Pflichten aus dem Vergleich nicht nachkommt.
4. Erkennt ein erstinstanzliches Gericht nicht, welcher Antrag sachdienlich ist und entscheidet es ohne Rückkoppelung mit einem nicht vertretenen Kläger über einen unzulässigen Antrag, wenn ein anderer Antrag zulässig wäre, kann nach § 159 Abs. 1 Nr 1 SGG zurückverwiesen werden.
5. Eine Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich erfolgt mittels Festsetzung von Zwangsgeld, wenn die Behörde keinen neuen Bescheid erlassen will. Soll die Behörde im Überprüfungsvergleich nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Mitwirkungshandlungen eines Leistungsberechtigten, zur Neubescheidung verpflichtet sein, müssen die Mitwirkungshandlungen so genau festgelegt sein, dass sie in der Vollstreckungsklausel eindeutig beschrieben werden können.
6. Ein Überprüfungsvergleich muss den Zeitraum bestimmen, über den die Behörde entscheiden muss.
7. Wird im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum, der nach dem Ende des Vergleichs beginnt, ein Folgeantrag zu stellen ist, wird die Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsätze (Juris)
2. Für abgelaufene Bewilligungszeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr.
3. Bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Naheliegend ist, einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds anzunehmen, wenn die Behörde ihren Pflichten aus dem Vergleich nicht nachkommt.
4. Erkennt ein erstinstanzliches Gericht nicht, welcher Antrag sachdienlich ist und entscheidet es ohne Rückkoppelung mit einem nicht vertretenen Kläger über einen unzulässigen Antrag, wenn ein anderer Antrag zulässig wäre, kann nach § 159 Abs. 1 Nr 1 SGG zurückverwiesen werden.
5. Eine Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich erfolgt mittels Festsetzung von Zwangsgeld, wenn die Behörde keinen neuen Bescheid erlassen will. Soll die Behörde im Überprüfungsvergleich nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Mitwirkungshandlungen eines Leistungsberechtigten, zur Neubescheidung verpflichtet sein, müssen die Mitwirkungshandlungen so genau festgelegt sein, dass sie in der Vollstreckungsklausel eindeutig beschrieben werden können.
6. Ein Überprüfungsvergleich muss den Zeitraum bestimmen, über den die Behörde entscheiden muss.
7. Wird im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum, der nach dem Ende des Vergleichs beginnt, ein Folgeantrag zu stellen ist, wird die Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Ähnliche Themen
» Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch und damit voraus, dass feststeht, dass ein anderer Leistungsträger gegenüber dem leistenden Träger erstattungspflichtig ist; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger gegen den
» Die "Deckelungsvorschrift" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. setzt voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen.
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
» Eine außergewöhnliche Notlage, welche die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche rechtfertigen kann, setzt voraus, dass ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter, mithin Leben, Gesundheit
» Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
» Die "Deckelungsvorschrift" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. setzt voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen.
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
» Eine außergewöhnliche Notlage, welche die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche rechtfertigen kann, setzt voraus, dass ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter, mithin Leben, Gesundheit
» Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema