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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Sanktionsregelungen des § 32 SGB II sind nicht verfassungswidrig. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.02.2018 - L 16 AS 443/17 NZB
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine auf §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II gestützte Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Das auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) bedingt nicht, dass die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, im Anschluss an Bayer. LSG, Urteil vom 24.10.2012, L 16 AS 199/12). Soweit von Seiten des Klägers die Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II auch auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt wird, ist dies aus Sicht des Senats abwegig und keinesfalls klärungsbedürftig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198464&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=G_hOshhYj2c
„Sanktionen im SGB II -- nur problematisch oder verfassungswidrig?" Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt. Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist. Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig. Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen. Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden. Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar. Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele. Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.: -- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. -- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind. Dessen ungeachtet wurden in der Veranstaltung doch zahlreiche Argumente aufgezeigt, die zum Beispiel in Prozessführung und Beratung genutzt werden können. Zur Veranschaulichung der Argumente wie auch der Veranstaltung selbst siehe: Kleine Zusammenstellung von Reaktionen auf das Streitgespräch: -- http://hartzkampagne.de/pdfs/aeusseru... Zwei Berichte: -- http://hartzerroller.blogspot.de/ (27. Juni, "In guter Verfassung?") -- http://unabhaengig-und-parteilos.de/s... (mit Fotos) Thesen (Kurzfassung): -- Wolfgang Nešković MdB http://hartzkampagne.de/pdfs/sanktion... -- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...
Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3634-sanktionen-bei-alg-ii-im-sgb-ii-halt-das-sozialgericht-gotha-fur-verfassungswidrig-ausserdem-stunden-die-sanktionen-im-widerspruch-zu-den-artikeln-1-2-12-sowie-20-so-verkundet-am-26-05-2015#3694
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine auf §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II gestützte Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Das auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) bedingt nicht, dass die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, im Anschluss an Bayer. LSG, Urteil vom 24.10.2012, L 16 AS 199/12). Soweit von Seiten des Klägers die Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II auch auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt wird, ist dies aus Sicht des Senats abwegig und keinesfalls klärungsbedürftig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198464&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=G_hOshhYj2c
„Sanktionen im SGB II -- nur problematisch oder verfassungswidrig?" Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt. Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist. Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig. Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen. Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden. Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar. Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele. Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.: -- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. -- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind. Dessen ungeachtet wurden in der Veranstaltung doch zahlreiche Argumente aufgezeigt, die zum Beispiel in Prozessführung und Beratung genutzt werden können. Zur Veranschaulichung der Argumente wie auch der Veranstaltung selbst siehe: Kleine Zusammenstellung von Reaktionen auf das Streitgespräch: -- http://hartzkampagne.de/pdfs/aeusseru... Zwei Berichte: -- http://hartzerroller.blogspot.de/ (27. Juni, "In guter Verfassung?") -- http://unabhaengig-und-parteilos.de/s... (mit Fotos) Thesen (Kurzfassung): -- Wolfgang Nešković MdB http://hartzkampagne.de/pdfs/sanktion... -- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...
Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3634-sanktionen-bei-alg-ii-im-sgb-ii-halt-das-sozialgericht-gotha-fur-verfassungswidrig-ausserdem-stunden-die-sanktionen-im-widerspruch-zu-den-artikeln-1-2-12-sowie-20-so-verkundet-am-26-05-2015#3694
Willi S
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