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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015

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Sanktionen  bei ALG II im  SGB II  hält das Sozialgericht Gotha für  Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1     2     12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015 Empty Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015

Beitrag von Willi Schartema Do 28 Mai 2015 - 1:58

Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig - weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann.



Die 15. Kammer des Gerichts sei der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen, teilte das Gericht in Gotha am Mittwoch mit.


Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.


Jobcenter dürfen ALG II kürzen, wenn Empfänger Arbeitsangebote ablehnen.


Das Gericht urteilte in einem Fall, bei dem ein Mann vom Jobcenter Erfurt Arbeitslosengeld (ALG) II bezog. Nachdem er ein Arbeitsangebot abgelehnt hatte, wurde ihm das ALG II um 30 Prozent, also um 117,30 Euro monatlich gekürzt. Wegen einer weiteren Pflichtverletzung - der Mann lehnte eine Probetätigkeit bei einem Arbeitgeber ab - wurde ihm die Leistung später um weitere 30 Prozent gekürzt, insgesamt also nun um 234,60 Euro pro Monat. Dagegen reichte der Mann Klage am zuständigen Sozialgericht Gotha ein.

Dessen 15. Kammer stellte in einem am 26. Mai 2015 verkündeten Beschluss fest, dass diese Leistungskürzungen ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen.



So bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind.



Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht.



Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes, weil sie die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen gefährden könnten.


Die genannten Grundgesetz-Artikel garantierten jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Mit seiner Entscheidung beschreitet das Sozialgericht Gotha nach eigenen Angaben Neuland.



Es sei das bundesweit erste Gericht, das die Frage aufwerfe, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


Zuletzt aktualisiert: 27. Mai 2015, 18:22 Uhr
 
 
http://www.mdr.de/thueringen/hartz-vier-sanktionen-verfassungswidrig-sozialgericht-gotha100.html


 
Das Sozialgericht Gotha teilte am heutigen Mittwoch den 26.05.2015 mit, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter, die im SGB II festgeschrieben sind, gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Aus diesem Grund übergab das Sozialgericht die Prüfung der Sanktionen an das Bundesverfassungsgericht weiter, welches nun die Verfassungsmäßigkeit klären soll.
 
 

60 prozentige Hartz IV Sanktion


Geklagt hatte ein Hartz IV Empfänger, dem vom Jobcenter Erfurt nach dem Ablehnen eines Jobangebots die Leistungen um 30 Prozent (117,30 Euro monatlich) gekürzt wurden.


Nachdem der Leistungsempfänger noch eine Probearbeit ablehnte, kürzte das Jobcenter seine Hartz IV Leistungen um weitere 30 Prozent monatlich (insgesamt 60 Prozent!), so dass sich seine Sanktion auf 234,60 summierte.


Menschenwürde ist unantastbar



Die Gothaer Sozialrichter sehen die Menschenwürde verletzt, wenn Hilfebedürftigen die Hartz IV Leistungen aufgrund von Terminversäumnissen oder Ablehnung von Jobangeboten gekürzt werden. Die 15. Kammer sieht den Staat in der Pflicht, permanent ein menschenwürdiges Existenzminimum nach den Artikeln des Grundgesetzes (GG) zu gewährleisten. Mitunter stehen Leistungskürzungen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des GG, da sie die körperliche Unversehrtheit und gar das Leben von Hilfebedürftigen gefährden können.

Zudem verstoßen Sanktionen gegen die Berufsfreiheit.


Nach eigenen Angaben ist das Sozialgericht Gotha mit seinem Beschluss vom 26.05.2015 das bundesweit erste Sozialgericht, welches die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter überhaupt in Frage stellt und diese Frage direkt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegt.


Nun muss das Bundesverfassungsgericht eine Antwort auf die Fragestellung der möglichen Verfassungswidrigkeit finden.


Nach eigenen Angaben haben die Karlsruher Verfassungsrichter aktuell noch einige Verfahren offen, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Hartz IV Sanktionen beschäftigen, jedoch noch keines davon zum Abschluss gebracht und entschieden.



In seinem Grundsatzurteil aus Februar 2010 zur Höhe der Hartz IV Sätze hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch einen gewissen “Gestaltungsspielraum” bei der Verhängung von Sanktionen eingeräumt.


Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)  vom 09.02.2010 im Volltext



Hinweis der Redaktion: Von Sanktionen betroffene Hartz IV Leistungsempfänger sollten Widerspruch gegen Sanktionsbescheide beim Jobcenter einlegen und auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Gotha verweisen.


Werden die Leistungskürzungen nicht vom Jobcenter ausgesetzt, sollte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen gehalten werden.




(Das Aktenzeichen des Beschlusses des SG Gotha wird schnellstmöglich nachgereicht).
 
 
http://www.hartziv.org/news/20150527-sozialgericht-hartz-iv-sanktionen-verfassungswidrig.html



Hinweis  zu den Verfassungswidrigen   Sanktionen  auch von Wolfgang Neskovic



Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013 Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt. 


https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=G_hOshhYj2c#at=35




Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist.

Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig.

Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen.

Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden.

Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar.

Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele.

Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.:

-- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.

-- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind.

Dessen ungeachtet wurden in der Veranstaltung doch zahlreiche Argumente aufgezeigt, die zum Beispiel in Prozessführung und Beratung genutzt werden können.

Zur Veranschaulichung der Argumente wie auch der Veranstaltung selbst siehe:

Kleine Zusammenstellung von Reaktionen auf das Streitgespräch:

-- http://hartzkampagne.de/pdfs/aeusseru...

Zwei Berichte:

-- http://hartzerroller.blogspot.de/ (27. Juni, "In guter Verfassung?")

-- http://unabhaengig-und-parteilos.de/s... (mit Fotos)

Thesen (Kurzfassung):

-- Wolfgang Nešković MdB http://hartzkampagne.de/pdfs/sanktion...

-- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1476-hartz-iv-sanktionen-verfassungswidrig-streitgesprach-25-6-2013-unter-dieser-uberschrift-fand-am-25-6-2013-in-berlin-ein-streitgesprach-zwischen-wolfgang-neskovic-richter-am-bundesgerichtshof-a-d-unabhangiger-bundestagsabgeordneter-und-prof-dr-uwe#1500


Hartz IV-Sanktion! Was tun? Die Richtervorlage   Ralph   Boes



Veröffentlicht am 28.05.2015
www.grundrechte-brandbrief.de/richtervor­lage - Sie wurden durch das Jobcenter sanktioniert? Wehren Sie sich. Ralph Boes stellt im Gespräch mit Sabine Niemann die Richtervorlage vor.

Das Vorgehen der Jobcenter, Menschen, die vom Arbeitsmarkt ausgestoßen wurden, wieder in diesen zurückzupressen, führt zu Lohndumping und der Ausweitung des Niedriglohnsektors. Denn die Menschen werden unter Androhung der Kürzung des Existenzminimums (Sanktionen) dazu gezwungen, Jobs zu "jedem Preis" anzunehmen.

Bewusst wird die Ausweitung des Niedriglohnsektors betrieben, um innerhalb Europas die Stellung als Exportweltmeister zu erhalten, was die übrigen Europäischen Länder wirtschaftlich extrem unter Druck setzt.



https://www.youtube.com/watch?t=156&v=is3Njipjyms


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Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015


Wenn jeden Tag 4500 Sanktionierte Leistungsberechtigte eine Klage vor dem SG einreichen würden und auf das Urteil vom SG Gohta Hinweisen hätte das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Aufgabe im Unrechtssystem Hartz IV zu meistern die Sanktionen aus dem SGB II als Verfassungswidrig zu erklären.

So könnten ohne Angst die Bürger zu den Arbeitsämtern und Jobcentern gehen und sich Sinnvoll Beraten lassen so das Arbeiten wieder vernünftig bezahlt werden muss.

Ohne sich aus Angst den Niedriglohnsektor unterwerfen zu müssen beim Jobcenter betteln zu müssen und noch dann nicht einmal das Existenzminimum zum Leben zu haben.

Es ist eine Schande das Bürger die in Vollzeitarbeit stehen ein Sozialgerechtes Leben und Soziokulturelle Leben nicht bewerkstelligen können.

Arbeiten soll sich Lohnen nach den Vorgaben von Politikern die gierig sind und sich Diäten erhöhen lassen und nicht einmal den Anstand besitzen der Wahrheit ins Auge zu schauen die Realitätsfremd sind und die Augen verschließen vor dem Unrechtssystem Hartz IV.

Peter Hartz selbst sagt das Unrechtssystem Hartz IV ist Verfassungswidrig.

Nie mehr Hartz IV - Wie man dem System den Rücken kehrt.

Randbemerkung - Hartz IV versus Sozialhilfe:

Sozialhilfe nach dem SGB XII besteht weiterhin, ist aber geschickt für "arbeitsfähige" Hilfsbedürftige (widerrechtlich) als ungültig erklärt worden.

§ 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Man muss wissen das jeder einen tatsächlichen Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII hat egal ob man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder nicht.

Die Grundsicherung nach SGB II ist eine freiwillige Leistung, die erst durch einen Vertrag nach BGB zum Vertragsrecht wird.

Mit dem Antrag nach SGB II erkennen Sie die AGB’s des ARGE Jobcenter Arbeitsamt Betriebes an.


Der Trick ("Knackpunkt") sind die Eingliederungsvereinbarungen, mit deren Unterschrift man den freiwilligen Vertrag bekräftigt.

Das ist der Grund warum man mit Eingliederungsvereinbarungen geradezu "bombardiert" wird.


Sie sollten sich nun einmal die Wichtigkeit und Bedeutung Ihrer Unterschrift vor Augen führen.

Die Unterschrift ist eine freiwillige Willenserklärung!


Wenn Sie schon glauben unterschreiben zu müssen, was Unsinn ist, dann zumindest so:


a) unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit
b) Unterschrift unter Zwang geleistet (was eine Nötigung und somit eine Straftat wäre)


Man muss also verstehen das mit der Aufspaltung des BSHG (Bundessozialhilfegesetz) in SGB II und SGB XII die Sozialhilfe vollkommen intakt weiter bestehen blieb aber man die Sahnestücke (Humankapital was nur kostet) abschöpfen und missbrauchen konnte.


Wir sollen glauben:
a) die Argen Arbeitsämter Jobcenter wären unsere Ernährer in der Not
b) das Sozialamt ist nur noch sozial zu Alten und Kranken
c) die Pauschalisierung des Existenzminimums wäre das Existenzminimum
d) Grundsicherung ist gleich Sozialhilfe, heißt nur anders
e) ein Betrieb wie die ARGE Arbeitsämter Jobcenter könne Bescheide durch Verwaltungsakt erstellen.


Wir wissen nicht das auf dem Antragsformular des Sozialamtes 3 Kästchen zu finden sind.


Eines für Alte, eines für Kranke und eines für ARBEITSFÄHIGE! Die Existenz des Lebens kann nicht und darf daher auch nicht von Arbeit, Geld oder ähnlichem abhängig gemacht werden (universelle Menschenrechte).


Dies begründet sich aus Artikel 22 Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK)


- Unterzeichner Helmut Schmidt - und wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Zusatzprotokoll zur Umsetzung der AMRK verwirklicht.

Der letzte Artikel – Artikel 30 der AMRK bestimmt, das die Grundsicherung an Stelle der Sozialhilfe null und nichtig ist, da es gegen diese verstößt.


Ein Gesetz, dass dem Völkerrecht entgegensteht ist null und nichtig.


Sie haben und hatten immer nur einen Rechtsanspruch nach Artikel 22 AMRK und somit nur auf SGB XII.

Gesetze, Verträge etc. haben nur Rechtsbestand, wenn sie einem übergeordnetem Gesetz nicht entgegenstehen.


Das höchste Gesetz ist das Völkerrecht. Ein Gesetz das die Sklaverei erlaubt, ist demnach nach Völkerrecht null und nichtig, da sich auch die Bundesregierung verpflichtet hat, das Völkerrecht als ihr Gesetz anzuerkennen.


Das SGB II ist ein politischen Gesetz, dass ohne SGB XII, aufgrund der Verpflichtung auf das Völkerrecht, nicht existieren könnte.


Darum wurde das SGB XII (Sozialhilfe) auch nicht einfach abgeschafft, wo es jetzt doch die neue Wortschöpfung "Grundsicherung" nach SGB II gibt!


Der Trick mit dem hier gearbeitet wird findet sich bei dem Wort "kann" im oben zitierten
§ 2 SGB Abs. 1 XII.

Weiß man aber um die Bedeutung dieses Wortes im Verwaltungsrecht, so staunt man wie gut hier Juristen gearbeitet haben.
Mitarbeiter des Sozialamtes schmettern den Antrag mit einer einzigen Frage, die aber falsch ist, ab.

Nämlich mit der Frage ob man arbeitsfähig ist.


Noch einmal dieser Halbsatz: “Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft … selbst helfen ***kann***…”. Im Verwaltungsrecht hat das Wort "kann" nichts mit dem Wortsinn "können" (sich selbst helfen können) zu tun, sondern fordert nach einer Antwort. Diese Antwort darf nur "ja" oder "nein" lauten, nicht ob man grundsätzlich dazu in der Lage wäre, sondern ob man es in diesem Moment der Antragstellung kann (ob man Arbeit hat).


Im dazugehörigen Gesetzestext des Sozialamtes, der darüber entscheidet ob Sie Anspruch nach SGB XII hätten oder nicht, steht tatsächlich nicht die Voraussetzung für einen Antrag durch Arbeitsfähigkeit oder eben Unfähigkeit.

Nein. Da steht tatsächlich. Wenn Sie keine Arbeit haben!


"Ja" oder "Nein"!


Spätestens dann weiß jeder, dass tatsächlich im § 2 Abs. 1 SGB XII, noch irgendwo anders im SGB XII, danach gefragt wird, ob man arbeiten könnte.

 Das interessiert das SGB XII überhaupt nicht. Und schon ist man wieder beim Artikel 22 AMRK.

Die Prüffrage für einen Antrag nach SGB XII lautet:


Besteht ein Anspruch überhaupt. Feststellungsprozedur (Standartablauf) nach § 2 SGB XII


1) Kann er sich durch Arbeit selber helfen? – Hat er Arbeit?
Ja oder Nein?
2) Kann er sich durch Vermögen selber helfen? – Hat er Vermögen?
Ja oder Nein?
3) Kann er sich durch Einkommen selber helfen? – Hat er Einkommen?
Ja oder Nein?
4) Erhält er andere Leistungen (damit ist vor allem die ARGE Jobcenter gemeint)?
Ja oder Nein?


Ein weiterer "Knackpunkt" kann der 2. Halbsatz sein, der auf evtl. unterschiedliche Zuständigkeiten (Trägern von Sozialleistungen) verweist.

 Das bedeutet im Klartext wenn für die Grundsicherung das Jobcenter (die Arge) zuständig ist, so "verlegt" man teilweise die Zuständigkeit für Sozialleistungen einfach auf z. B. die Gemeinde.


Deshalb sollte man vor Antragstellung die Zuständigkeiten unbedingt klären!


Soweit zur rechtlichen Situation, die natürlich in diesem Firmenkonstrukt (Firma: zuständige ARGE,Jobcenter Land:

Deutschland eingeben) nur schleppend durchsetzbar ist.


externe Links:


Antrag strafrechtlicher Ermittlungen gegen Bundesrepublik Deutschland - Hartz IV

Der Beweis für die Straftaten der Jobcenter in ganz Deutschland!

Hartz IV ist verfassungswidrig

BA-Vorstand: Hartz IV ist menschenunwürdig

Verheerende Armut einfach gestrichen

„Völlig kranke Weisung der BA“ – Schärfere Kontrollen bei kranken Hartz IV-beziehenden

Katja Kipping: "Hartz IV muss weg"

Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen

Hochverrat durch deutsche Justiz - Landessoziagericht Berlin- Brandenburg Az.: L 34 AS 1583/13 B ER

Bundesagentur für Arbeit: „Rekord bei Hartz-IV-Sanktionen gegen Arbeitsunwillige“ - NachDenkSeiten

Handelsblatt - Die Hartz-IV-Rebellin muss gehen

altonabloggt - Inge Hannemann

Hartz IV: Mitglied der Hartz-Kommission packt nach 10 Jahren aus!

Kopie von HARTZ IV SANKTIONEN - MUTTER UND KIND TOT

Hartz IV ist eine dauernde Perversion

Augstein sagt: Hartz IV ist widerlich!

Hartz IV: Hungertod durch Leistungsentzug (3)

Sogenannte “JobCenter” = Sklavenhändler


 Quelle:    http://contra-hartz.de/index.php…



Die Anstalt vom 29.04 2014 wird verklagt, weil Die Kabarettisten die Wahrheit sagen.




https://www.youtube.com/watch?v=bgkPGwlKzk4&sns=fb
 


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