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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme der Kosten für die teilweise Erneuerung eines Gartenzaunes. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 253/18 NZB

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Zur Übernahme der Kosten für die teilweise Erneuerung eines Gartenzaunes. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 253/18 NZB  Empty Zur Übernahme der Kosten für die teilweise Erneuerung eines Gartenzaunes. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 253/18 NZB

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Mai 2018 - 7:23

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Die Kosten für den Ersatz eines Teiles des Gartenzaunes gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

3. Abgelehnte Kostenübernahme für Ersatz eines Gartenzaunes im selbstbewohnten Eigenheim

Leitsatz ( Redakteur )

Ein Gartenzaun, auch wenn er der Absturzsicherung vom/zum Nachbargrundstück dient, gehört nicht zu den Unterkunftskosten (vgl. dazu hinsichtlich eines Gartentores: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.05.2011 - L 13 AS 274/15 ). Von § 22 Abs. 2 SGB II wird auch nur das zur Sicherung der Substanz Notwendige, was die Bewohnbarkeit aufrechterhält, erfasst (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 162).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200074&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 - L 4 AS 637/12

Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung sind nur dann als KdU gemäß § 22 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen, wenn diese Kosten zum Erhalt der Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie notwendig sind- Ein maroder Außenzaun führe nicht zu einer beachtlichen Verringerung der Wohnqualität.

Leitsätze ( Redakteur)


Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10).
 
Anmerkung: ähnlich im Ergenis: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.05.2012 - L 5 AS 293/11 B - Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft
 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
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