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Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird durch das entsprechende Hauptsacheverfahren bestimmt. Ist nach einer Leistungsablehnung ein Folgeantrag gestellt und über diesen entschieden worden, ist der Folgezeitraum nicht Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die erste Leistungsablehnung.
2. Die Frage, ob ein nach über einjähriger selbständiger Tätigkeit und unfreiwilliger Aufgabe bzw Unterbrechung der Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit wegen diversen Erkrankungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU fortgeltendes Aufenthaltsrecht zeitlich beschränkt ist, ist offen und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201729&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
1. Der Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird durch das entsprechende Hauptsacheverfahren bestimmt. Ist nach einer Leistungsablehnung ein Folgeantrag gestellt und über diesen entschieden worden, ist der Folgezeitraum nicht Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die erste Leistungsablehnung.
2. Die Frage, ob ein nach über einjähriger selbständiger Tätigkeit und unfreiwilliger Aufgabe bzw Unterbrechung der Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit wegen diversen Erkrankungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU fortgeltendes Aufenthaltsrecht zeitlich beschränkt ist, ist offen und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201729&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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