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SG Aurich, Urt. v. 15.12.2017 - S 65 AS 389/15 - Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist entbehrlich, wenn diese nicht rechtzeitig einging Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ist dann entbehrlich, wenn dieser Verwaltungsakt trotz eines entsprechenden Leistungsantrags unstreitig nicht rechtzeitig erging, z. B. wenn die zuständige Sozialbehörde gezeigt hat, dass sie keinen solchen Bescheid ausfertigen werde, obwohl lediglich ein enger zeitlicher Spielraum vorlag.
2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Im Einzelfall wirft sich hier stets die Frage auf, ob die Beauftragung eines Umzugsunternehmens wirklich notwendig war, oder die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Fahrzeugs (inklusive Fahrer) ausreichend sind.
Dazu Leitsätze RA Michael Loewy:
1. Bei § 22 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ermessensnorm, so dass bei einer Entscheidung über die Übernahme vom Umzugskosten zwingend Ermessen auszuüben ist.
2. Bei Umzug des Leistungsempfängers nach Antragstellung und vor Bescheidung durch den Leistungsträger hat dieser zu prüfen, ob sich der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt.
3. Insoweit muss die Entscheidung des Leistungsträgers sowohl eine Ermessensentscheidung als auch eine Entscheidung über das Kostenerstattungsbegehren enthalten.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Im Einzelfall wirft sich hier stets die Frage auf, ob die Beauftragung eines Umzugsunternehmens wirklich notwendig war, oder die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Fahrzeugs (inklusive Fahrer) ausreichend sind.
Dazu Leitsätze RA Michael Loewy:
1. Bei § 22 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ermessensnorm, so dass bei einer Entscheidung über die Übernahme vom Umzugskosten zwingend Ermessen auszuüben ist.
2. Bei Umzug des Leistungsempfängers nach Antragstellung und vor Bescheidung durch den Leistungsträger hat dieser zu prüfen, ob sich der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt.
3. Insoweit muss die Entscheidung des Leistungsträgers sowohl eine Ermessensentscheidung als auch eine Entscheidung über das Kostenerstattungsbegehren enthalten.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
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Willi S
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