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Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Weniger beim Rentenversicherungstrger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden. Soweit das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54 Abs. 1 Ziff.4a SGG? Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit auseinander.
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85590612-420E-484E-9668-9E3DDF0DA316}
Zitat:
Nach Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009 ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17). Bei den Diensträumen, in denen die ARGE ... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes zu beachten hat. Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei: Eine privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken. Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Danach bespricht der Autor Form und Verfahren bei Erlass eines Hausverbots. Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist. Es dürfe nur als ultima ratio ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Allerdings müsse sich der Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER). Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots. Hierbei sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen. Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot. Zum Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf
LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135565
Beitrag Re: Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
http://buergerforum.siteboard.org/f46t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html?sid=985947941cb5a50e8928e2edf38849d5
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
Weniger beim Rentenversicherungstrger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden. Soweit das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54 Abs. 1 Ziff.4a SGG? Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit auseinander.
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85590612-420E-484E-9668-9E3DDF0DA316}
Zitat:
Nach Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009 ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17). Bei den Diensträumen, in denen die ARGE ... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes zu beachten hat. Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei: Eine privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken. Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Danach bespricht der Autor Form und Verfahren bei Erlass eines Hausverbots. Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist. Es dürfe nur als ultima ratio ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Allerdings müsse sich der Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER). Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots. Hierbei sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen. Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot. Zum Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf
LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135565
Beitrag Re: Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:
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http://buergerforum.siteboard.org/f46t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html?sid=985947941cb5a50e8928e2edf38849d5
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