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Zur abweichenden Bedarfsfestlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII - Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: S 9 SO 2403/12):
1. Ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter, chronisch kranker und schwerbehinderter Empfänger aufstockend gemäß den §§ 41 ff. SGB XII gewährter Leistungen kann aufgrund seiner besonderen Krankheitssituation vom Sozialhilfeträger beanspruchen, dass sein sozialhilferechtlicher Bedarf entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend vom gesetzlich gemäß § 28 SGB XII vorgegebenen Regelbedarf bemessen wird.
2. Dies ist gerade dann vertretbar, wenn die konkrete Lebenssituation eines bedürftigen Behinderten in einem bedeutenden Maße von dem Regelfall, welcher der der Regelsatzpauschale innewohnenden Typisierung zugrunde liegt, fortlaufend erheblich abweicht, und nach § 34 SGB V ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden kann.
3. Bei Personen, die zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge angewiesen sind, hat ein Sozialamt im Rahmen einer abweichenden Bedarfsbemessung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII die unabweisbaren und erheblichen „Gesundheitsaufwendungen“ – trotz des in § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII fixierten Aufstockungsverbots – sachgerecht zu berücksichtigen.
Zum Volltext der Entscheidung:
http://openjur.de/u/631714.html
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url][url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url]
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url]
1. Ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter, chronisch kranker und schwerbehinderter Empfänger aufstockend gemäß den §§ 41 ff. SGB XII gewährter Leistungen kann aufgrund seiner besonderen Krankheitssituation vom Sozialhilfeträger beanspruchen, dass sein sozialhilferechtlicher Bedarf entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend vom gesetzlich gemäß § 28 SGB XII vorgegebenen Regelbedarf bemessen wird.
2. Dies ist gerade dann vertretbar, wenn die konkrete Lebenssituation eines bedürftigen Behinderten in einem bedeutenden Maße von dem Regelfall, welcher der der Regelsatzpauschale innewohnenden Typisierung zugrunde liegt, fortlaufend erheblich abweicht, und nach § 34 SGB V ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden kann.
3. Bei Personen, die zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge angewiesen sind, hat ein Sozialamt im Rahmen einer abweichenden Bedarfsbemessung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII die unabweisbaren und erheblichen „Gesundheitsaufwendungen“ – trotz des in § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII fixierten Aufstockungsverbots – sachgerecht zu berücksichtigen.
Zum Volltext der Entscheidung:
http://openjur.de/u/631714.html
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url][url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url]
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 9 SO][/url]
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