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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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300612
Keine Kündigung, wenn das Jobcenter die Miete nicht rechtzeitig bezahlt. AZ.: VIII ZR 64/09
Der
Bundesgerichtshof hob die Kündigung mit seinem Urteil auf. Der Mieter
kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden, dass das Jobcenter nicht
bereit war, die Zahlung rechtzeitig zu leisten.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass einem Mieter nicht gekündigt werden darf, wenn das
Jobcenter die Miete zu spät überweist.
Dies gilt sowohl bei Zahlungen an den Mieter als auch bei Überweisungen direkt an den Vermieter.
Im
konkreten Fall wurde einer Mieterin aus Oberbayern von ihrem Vermieter
gekündigt, weil ihre Miete mehrfach erst einige Tage nach der
vereinbarten Frist auf dem Konto des Vermie-ters eingegangen war. Obwohl
das Jobcenter wiederholt ausgefordert wurde, die Miete, wie im
Mietvertrag vereinbart, zum dritten Werktag des Monats zu überweisen,
zahlte es jeweils einige Tage später.
Der Vermieter wollte dies nicht
hinnehmen und sprach eine fristlose Kündigung aus, obwohl die Mieterin
darauf verwiesen hatte, dass das Jobcenter für die Überweisung der Miete
verantwort-lich ist.
Der Bundesgerichtshof hob die Kündigung mit
seinem Urteil auf. Der Mieter kann dafür nicht verantwortlich gemacht
werden, dass das Jobcenter nicht bereit war, die Zahlung rechtzeitig zu
leisten. AZ.: VIII ZR 64/09.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49925&pos=0&anz=1
http://www.rechtsanwalt-stapf.de/rechtsanwalt-mannheim/mietrecht-kuendigung-jobcenter-miete.pdf
Gruß Willi S
Bundesgerichtshof hob die Kündigung mit seinem Urteil auf. Der Mieter
kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden, dass das Jobcenter nicht
bereit war, die Zahlung rechtzeitig zu leisten.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass einem Mieter nicht gekündigt werden darf, wenn das
Jobcenter die Miete zu spät überweist.
Dies gilt sowohl bei Zahlungen an den Mieter als auch bei Überweisungen direkt an den Vermieter.
Im
konkreten Fall wurde einer Mieterin aus Oberbayern von ihrem Vermieter
gekündigt, weil ihre Miete mehrfach erst einige Tage nach der
vereinbarten Frist auf dem Konto des Vermie-ters eingegangen war. Obwohl
das Jobcenter wiederholt ausgefordert wurde, die Miete, wie im
Mietvertrag vereinbart, zum dritten Werktag des Monats zu überweisen,
zahlte es jeweils einige Tage später.
Der Vermieter wollte dies nicht
hinnehmen und sprach eine fristlose Kündigung aus, obwohl die Mieterin
darauf verwiesen hatte, dass das Jobcenter für die Überweisung der Miete
verantwort-lich ist.
Der Bundesgerichtshof hob die Kündigung mit
seinem Urteil auf. Der Mieter kann dafür nicht verantwortlich gemacht
werden, dass das Jobcenter nicht bereit war, die Zahlung rechtzeitig zu
leisten. AZ.: VIII ZR 64/09.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49925&pos=0&anz=1
http://www.rechtsanwalt-stapf.de/rechtsanwalt-mannheim/mietrecht-kuendigung-jobcenter-miete.pdf
Gruß Willi S
Keine Kündigung, wenn das Jobcenter die Miete nicht rechtzeitig bezahlt. AZ.: VIII ZR 64/09 :: Kommentare
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