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Die Berücksichtigung lediglich von Bestands- und nicht auch von Angebotsmieten durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bestimmung der Angemessenheit der in seinem Zuständigkeitsbereich geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und
Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht akzeptabel. Ein SGB II-Träger hat in diesem Rahmen ebenfalls auch die aktuellen Entwicklungen auf dem Mietwohnungsmarkt in seine Analysen mit einzubeziehen.
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 408/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Den um Mietwohnungen nachfragenden Personen ist wenig damit geholfen, wenn Bestandsmieter günstige und damit angemessene Mieten zu zahlen haben, auf dem Wohnungsmarkt aber derartige Mieten aktuell nicht (mehr) angeboten werden.
3. Bei der Berechnung der fiktiven kalten Nebenkosten sind vom SGB II-Träger die angemessenen Wohnflächengrenzen zugrunde zu legen. Die Höhe dieser Aufwendungen wird nicht unmaßgeblich durch die Anzahl der Bewohner bestimmt.
3. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auf die Beträge der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG, die um einen Zuschlag in einer Höhe von 10 v. H. zu erhöhen sind, zurückzugreifen.
Dazu auch Leitsatz RA Dirk Audörsch
Die Ermittlung der Mietobergrenze in Nordfriesland war nicht schlüssig, also ist die Miete gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zu gewähren.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 408/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Den um Mietwohnungen nachfragenden Personen ist wenig damit geholfen, wenn Bestandsmieter günstige und damit angemessene Mieten zu zahlen haben, auf dem Wohnungsmarkt aber derartige Mieten aktuell nicht (mehr) angeboten werden.
3. Bei der Berechnung der fiktiven kalten Nebenkosten sind vom SGB II-Träger die angemessenen Wohnflächengrenzen zugrunde zu legen. Die Höhe dieser Aufwendungen wird nicht unmaßgeblich durch die Anzahl der Bewohner bestimmt.
3. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auf die Beträge der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG, die um einen Zuschlag in einer Höhe von 10 v. H. zu erhöhen sind, zurückzugreifen.
Dazu auch Leitsatz RA Dirk Audörsch
Die Ermittlung der Mietobergrenze in Nordfriesland war nicht schlüssig, also ist die Miete gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zu gewähren.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
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