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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Die Kosten für die periodische Anschaffung von Heizmaterial wie Heizöl, Kohle oder Brennholz sind, wenn der Wohnraum nicht mit einem Energieträger beheizt wird, der über eine Leitung in das Grundstück führt und für den regelmäßige Abschläge fällig
werden, als Kosten der Heizung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 2017 (Az.: S 32 AS 3983/17 ER).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies kann grundsätzlich durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung beantragt werden. Die Bewilligung einer Vorleistung durch das Jobcenter ist nur dann möglich, wenn die Brennstoff-Firma nur gegen Vorkasse anliefert. Es ist hier einer hilfesuchenden Person nicht zuzumuten, erst nach einem gänzlichen Aufbrauchen seiner Vorräte an Heizmaterial einen solchen Antrag zu stellen.
3. Die Entscheidung des Jobcenters, keinerlei Leistungen zu bewilligen, weil der SGB II-Träger – gestützt insbesondere durch die Verwehrung der Ausführung eines vom Jobcenter veranlassten Hausbesuchs durch den Antragsteller – davon ausgeht, bei diesem Antragsteller wären noch weit größere Mengen an Heizstoff als beantragt gelagert, und es bestünde insoweit kein Bedarf, ist deshalb angreifbar.
4. Bei dieser Bevorratung von Heizmaterial handelt es sich um keine entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II finanzierten Brennmaterialien, sondern um ein gemäß § 12 Abs. 1 und 2 SGB II anrechnungsfreies Vermögen des Antragstellers.
5. Schließlich ist kaum davon auszugehen, dass das Jobcenter in jedem Fall eines neuen Hilfesuchenden die Wohnung nach verwertungspflichtigen Vermögensgegenständen durchsuchen lässt und bei einer Verwehrung dieser Hausprüfung durch den Antragsteller bei ihm ein zu hohes Vermögen unterstellen kann und deshalb eine Ablehnung der Bewilligung von Leistungen verfügt.
Quelle: https://geht-so-saechsisch.de/wp-content/uploads/2018/01/Beschluss-des-Sozialgerichts_anonym.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 2017 (Az.: S 32 AS 3983/17 ER).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies kann grundsätzlich durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung beantragt werden. Die Bewilligung einer Vorleistung durch das Jobcenter ist nur dann möglich, wenn die Brennstoff-Firma nur gegen Vorkasse anliefert. Es ist hier einer hilfesuchenden Person nicht zuzumuten, erst nach einem gänzlichen Aufbrauchen seiner Vorräte an Heizmaterial einen solchen Antrag zu stellen.
3. Die Entscheidung des Jobcenters, keinerlei Leistungen zu bewilligen, weil der SGB II-Träger – gestützt insbesondere durch die Verwehrung der Ausführung eines vom Jobcenter veranlassten Hausbesuchs durch den Antragsteller – davon ausgeht, bei diesem Antragsteller wären noch weit größere Mengen an Heizstoff als beantragt gelagert, und es bestünde insoweit kein Bedarf, ist deshalb angreifbar.
4. Bei dieser Bevorratung von Heizmaterial handelt es sich um keine entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II finanzierten Brennmaterialien, sondern um ein gemäß § 12 Abs. 1 und 2 SGB II anrechnungsfreies Vermögen des Antragstellers.
5. Schließlich ist kaum davon auszugehen, dass das Jobcenter in jedem Fall eines neuen Hilfesuchenden die Wohnung nach verwertungspflichtigen Vermögensgegenständen durchsuchen lässt und bei einer Verwehrung dieser Hausprüfung durch den Antragsteller bei ihm ein zu hohes Vermögen unterstellen kann und deshalb eine Ablehnung der Bewilligung von Leistungen verfügt.
Quelle: https://geht-so-saechsisch.de/wp-content/uploads/2018/01/Beschluss-des-Sozialgerichts_anonym.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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