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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial ( Heizöl ) - Fahrtkostenerstattung und Kilometergeld vom Arbeitgeber ist anrechenbares Einkommen - zur Berücksichtigung einer Steuererstattung, welche nach Antragstellung
zufloss, wenn die Nichtleistungsbezieher durch die einmalige Brennstofflieferung bedürftig werden ( hier Aufteilung auf 6 Monate )
Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten - Bildung von Rücklagen für Brennstofflieferungen unzumutbar
Die Vorgehensweise des Jobcenters, in einem Zwischenschritt die Kosten der Heizölbeschaffung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter der Maßgabe dieser monatlich aufgeteilten Kosten Hilfebedürftigkeit in dem (zwölfmonatigen) Verbrauchszeitraum besteht, ist rechtswidrig. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ( entgegen SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten der Unterkunft sind entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen.
2. Grund für diese strikte Zuordnung nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf – so wie dies auch vorliegend der Fall ist – gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind. Für die Bildung von monatlichen KdU-Pauschalen oder von "Durchschnitts-KdU" besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Ebenso können die Antragsteller auch nicht auf die Bildung von Ansparungen verwiesen werden, weil die Kosten der Heizölbeschaffung bereits mit Erwerb in voller Höhe fällig waren, die monatliche Aufteilung der Kosten (auf einen zukünftigen Zeitraum) jedoch erst in der Zukunft noch vorzunehmende – d. h. noch nicht gebildete und damit noch nicht vorhandene – Ansparungen impliziert. Mit solchen erst noch vorzunehmenden Ansparungen kann jedoch ein aktueller Bedarf nicht gedeckt werden.
4. Ebenso besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen. Sofern ein Hilfebedürftiger auf solche in der Vergangenheit zu bildende Einsparungen verwiesen wird, ist dies unzulässig. Eine Person, die keine staatlichen Fürsorgeleistungen bezieht, ist in ihrer Einkommensverwendung grundsätzlich frei.
5. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II sowie § 3 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich bei beiden Rechtsvorschriften um Grundsatznormen, die erst über andere Re-gelungen, namentlich die zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstige leis-tungsmindernde Vorschriften konkretisiert werden. Sie begründen deshalb keinen eigenen Tatbestand, der für einen Leistungsausschluss herangezogen werden könnte (BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R ).
6. Hat der Hilfebedürftige keine Vermögensrücklage gebildet, so kann er auch nicht auf den Einsatz einer solchen verwiesen werden. Die Zurechnung eines fiktiven Vermögens ist unstatthaft (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 29.12.2009 – L 14 AS 1865/09 B ER). Die Verweigerung von SGB II-Leistungen aufgrund der Annahme, der Hilfebedürftige sei bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten gar nicht oder nur teilweise bedürftig geworden, ist mit den Art. 1, 20 GG nicht vereinbar (BSG v. 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R).
7. Die Einkommensteuererstattung ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte (BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R). Diese Zäsur steht auch nicht durch eine nachträgliche Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrages auf einen einzelnen Leistungsmonat – so wie dies bei den Klägern der Fall ist – zur Disposition (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R).
8. Der Zweck des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II besteht darin, einer solchen vorzeitigen Umwandlung des Einkommens in Vermögen entgegenzutreten und die einmalige Einnahme durch Aufteilung auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten weiterhin als "bereites Mittel" bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Dies muss folglich auch dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme Hilfebedürftigkeit bereits aufgrund des Zuflusses anderen Einkommens nicht gegeben ist. In diesem Falle besteht nämlich kein Grund, die einmalige Einnahme (durch sofortigen Zufluss in das Vermögen) zu privilegieren und damit einer Berücksichtigung in den Folgemonaten vollständig zu entziehen, obgleich die Hilfebedürftigkeit in den Folgemonaten nicht vollständig überwunden ist (vgl. BSG v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 24 zur Frage Unterbrechung des Verteilzeitraumes, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme zuvor unterbrochen wurde).
Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15
Rechtstipp: gleicher Auffassung: Sächs. LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht - Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten - Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Vgl. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.) - Udo Geiger - Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 3. Aufl., Stand: 01.05.2015, S. 179.):
Hilfebedürftigkeit allein wegen Heizkosten
Erzielen die Wohneigentümer genug Einkommen, um die laufenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken, reicht das Geld aber nicht für das Heizmaterial (z.B. für das Füllen des Tanks mit Heizöl), entsteht im Monat, in dem das Heizmaterial geliefert werden muss, Hilfebedürftigkeit mit Anspruch auf Kostenübernahme nach § 22 SGB II.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 - S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten - Bildung von Rücklagen für Brennstofflieferungen unzumutbar
Die Vorgehensweise des Jobcenters, in einem Zwischenschritt die Kosten der Heizölbeschaffung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter der Maßgabe dieser monatlich aufgeteilten Kosten Hilfebedürftigkeit in dem (zwölfmonatigen) Verbrauchszeitraum besteht, ist rechtswidrig. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ( entgegen SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten der Unterkunft sind entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen.
2. Grund für diese strikte Zuordnung nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf – so wie dies auch vorliegend der Fall ist – gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind. Für die Bildung von monatlichen KdU-Pauschalen oder von "Durchschnitts-KdU" besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Ebenso können die Antragsteller auch nicht auf die Bildung von Ansparungen verwiesen werden, weil die Kosten der Heizölbeschaffung bereits mit Erwerb in voller Höhe fällig waren, die monatliche Aufteilung der Kosten (auf einen zukünftigen Zeitraum) jedoch erst in der Zukunft noch vorzunehmende – d. h. noch nicht gebildete und damit noch nicht vorhandene – Ansparungen impliziert. Mit solchen erst noch vorzunehmenden Ansparungen kann jedoch ein aktueller Bedarf nicht gedeckt werden.
4. Ebenso besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen. Sofern ein Hilfebedürftiger auf solche in der Vergangenheit zu bildende Einsparungen verwiesen wird, ist dies unzulässig. Eine Person, die keine staatlichen Fürsorgeleistungen bezieht, ist in ihrer Einkommensverwendung grundsätzlich frei.
5. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II sowie § 3 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich bei beiden Rechtsvorschriften um Grundsatznormen, die erst über andere Re-gelungen, namentlich die zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstige leis-tungsmindernde Vorschriften konkretisiert werden. Sie begründen deshalb keinen eigenen Tatbestand, der für einen Leistungsausschluss herangezogen werden könnte (BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R ).
6. Hat der Hilfebedürftige keine Vermögensrücklage gebildet, so kann er auch nicht auf den Einsatz einer solchen verwiesen werden. Die Zurechnung eines fiktiven Vermögens ist unstatthaft (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 29.12.2009 – L 14 AS 1865/09 B ER). Die Verweigerung von SGB II-Leistungen aufgrund der Annahme, der Hilfebedürftige sei bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten gar nicht oder nur teilweise bedürftig geworden, ist mit den Art. 1, 20 GG nicht vereinbar (BSG v. 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R).
7. Die Einkommensteuererstattung ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte (BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R). Diese Zäsur steht auch nicht durch eine nachträgliche Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrages auf einen einzelnen Leistungsmonat – so wie dies bei den Klägern der Fall ist – zur Disposition (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R).
8. Der Zweck des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II besteht darin, einer solchen vorzeitigen Umwandlung des Einkommens in Vermögen entgegenzutreten und die einmalige Einnahme durch Aufteilung auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten weiterhin als "bereites Mittel" bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Dies muss folglich auch dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme Hilfebedürftigkeit bereits aufgrund des Zuflusses anderen Einkommens nicht gegeben ist. In diesem Falle besteht nämlich kein Grund, die einmalige Einnahme (durch sofortigen Zufluss in das Vermögen) zu privilegieren und damit einer Berücksichtigung in den Folgemonaten vollständig zu entziehen, obgleich die Hilfebedürftigkeit in den Folgemonaten nicht vollständig überwunden ist (vgl. BSG v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 24 zur Frage Unterbrechung des Verteilzeitraumes, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme zuvor unterbrochen wurde).
Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15
Rechtstipp: gleicher Auffassung: Sächs. LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht - Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten - Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Vgl. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.) - Udo Geiger - Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 3. Aufl., Stand: 01.05.2015, S. 179.):
Hilfebedürftigkeit allein wegen Heizkosten
Erzielen die Wohneigentümer genug Einkommen, um die laufenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken, reicht das Geld aber nicht für das Heizmaterial (z.B. für das Füllen des Tanks mit Heizöl), entsteht im Monat, in dem das Heizmaterial geliefert werden muss, Hilfebedürftigkeit mit Anspruch auf Kostenübernahme nach § 22 SGB II.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 - S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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