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Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten, ein Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Adam
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 30.12.2015 - S 12 AS 5038/15
Nach Ansicht der Richter habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Vorliegend handele es sich bei den Kosten nach Ansicht der Richter nicht um einen laufenden Mehrbedarf. Aus diesem Grund sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen.
Vielmehr seien Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Aus diesem Grund betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungsträgern nach dem SGB II.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sg-stuttgart-grundsicherungstraeger-muss-kosten-fuer-anschaffung-einer-lesebrille-nicht-erstatten_086229.html
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
Nach Ansicht der Richter habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Vorliegend handele es sich bei den Kosten nach Ansicht der Richter nicht um einen laufenden Mehrbedarf. Aus diesem Grund sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen.
Vielmehr seien Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Aus diesem Grund betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungsträgern nach dem SGB II.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
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