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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten, ein Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Adam

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Beitrag von Willi Schartema Do 1 Sep 2016 - 9:45

SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 30.12.2015 - S 12 AS 5038/15
Nach Ansicht der Richter habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Vorliegend handele es sich bei den Kosten nach Ansicht der Richter nicht um einen laufenden Mehrbedarf. Aus diesem Grund sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen.
Vielmehr seien Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Aus diesem Grund betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungsträgern nach dem SGB II.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
 
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sg-stuttgart-grundsicherungstraeger-muss-kosten-fuer-anschaffung-einer-lesebrille-nicht-erstatten_086229.html


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