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Zur Übernahme von Kosten für die Überführung und Einlagerung von Hausrat nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung ( hier bejahend ).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 7 AS 2508/16 B ER - rechtskräftig
Sei der finanzielle Aufwand für die Einlagerung des Hausrats prognostisch höher als der mit 1000 Euro zu veranschlagende Betrag einer Erstausstattung eines Alleinstehenden, scheide eine Kostenübernahme aus - so das Jobcenter, Hierfür bietet das Gesetz aber "keine Grundlage".
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den Bedarfen für die Unterkunft können auch Einlagerungskosten gehören, wenn die gesamten Unterkunftskosten unter Einbeziehung der Einlagerungskosten angemessen sind.
2. Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen für eine Übernahme der Einlagerungskosten glaubhaft gemacht.
3. Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Übernahme von Einlagerungskosten ist die Gegenüberstellung der laufenden Unterkunftskosten für eine durchschnittliche angemessene Wohnung mit den Kosten unter Berücksichtigung der Einlagerung. Soweit das BSG den Hinweis gegeben hat, die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R), ist dies - nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Vergleich der Einlagerungskosten mit den Kosten für eine Erstausstattung vorzunehmen ist. Hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage.
4. Aus dem Umstand, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen den eingelagerten Gegenständen und dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen gefordert wird (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2008 - B 4 AS 1/08 R), folgt nicht, dass der Hilfebedürftige ohne weiteres einen Anspruch darauf hat, dass die Möbel in seine Nähe transportiert werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Sei der finanzielle Aufwand für die Einlagerung des Hausrats prognostisch höher als der mit 1000 Euro zu veranschlagende Betrag einer Erstausstattung eines Alleinstehenden, scheide eine Kostenübernahme aus - so das Jobcenter, Hierfür bietet das Gesetz aber "keine Grundlage".
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den Bedarfen für die Unterkunft können auch Einlagerungskosten gehören, wenn die gesamten Unterkunftskosten unter Einbeziehung der Einlagerungskosten angemessen sind.
2. Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen für eine Übernahme der Einlagerungskosten glaubhaft gemacht.
3. Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Übernahme von Einlagerungskosten ist die Gegenüberstellung der laufenden Unterkunftskosten für eine durchschnittliche angemessene Wohnung mit den Kosten unter Berücksichtigung der Einlagerung. Soweit das BSG den Hinweis gegeben hat, die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R), ist dies - nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Vergleich der Einlagerungskosten mit den Kosten für eine Erstausstattung vorzunehmen ist. Hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage.
4. Aus dem Umstand, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen den eingelagerten Gegenständen und dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen gefordert wird (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2008 - B 4 AS 1/08 R), folgt nicht, dass der Hilfebedürftige ohne weiteres einen Anspruch darauf hat, dass die Möbel in seine Nähe transportiert werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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