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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Dez 2016 - 9:09

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.08.2016 - L 5 AS 65/14 - rechtskräftig


Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.

Leitsatz ( Juris )


1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil an Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.

2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Eingung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
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