Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ( hier bejahend )
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zur Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ( hier bejahend )
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.08.2016 - L 5 AS 65/14 - rechtskräftig
Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.
Leitsatz ( Juris )
1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil an Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.
2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Eingung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.
Leitsatz ( Juris )
1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil an Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.
2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Eingung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
Ähnliche Themen
» Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )
» Hier zur Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung im Rahmen der Folgenabwägung ( hier bejahend ).
» Zur Frage, ob die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) auf einem schlüssigen Konzept beruht ( hier verneinend )
» Zur Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ( hier im Einzelfall bejahend) und zur frage der Qualität des Eingliederungsziels.
» Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II als Mietschulden zu
» Hier zur Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung im Rahmen der Folgenabwägung ( hier bejahend ).
» Zur Frage, ob die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) auf einem schlüssigen Konzept beruht ( hier verneinend )
» Zur Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ( hier im Einzelfall bejahend) und zur frage der Qualität des Eingliederungsziels.
» Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II als Mietschulden zu
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema