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Aufschiebende Wirkung - Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt - bis auf weiteres gelten soll
SG Dortmund, Beschluss v. 10.01.2018 - S 27 AS 5836717 ER
Leitsatz: RA Schulte-Bräucker, 58640 Iserlohn-Kalthof
1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
2. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).
3. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17; SG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017 - S 186 AS 11916/17 ER; SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER; aA. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
Willi S
Leitsatz: RA Schulte-Bräucker, 58640 Iserlohn-Kalthof
1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
2. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).
3. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17; SG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017 - S 186 AS 11916/17 ER; SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER; aA. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
Willi S
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