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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung - Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt - bis auf weiteres gelten soll
SG Berlin, Beschluss vom 12.09.2017 - S 186 AS 11916/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird ( vgl. Bayer. LSG, Beschluss v. 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER ).
Rechtstipp: vgl. SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER
Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=855
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird ( vgl. Bayer. LSG, Beschluss v. 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER ).
Rechtstipp: vgl. SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER
Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=855
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
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