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Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer "bis auf weiteres " ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig
SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17
Leitsatz ( Redakteur )
Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsfrist ohne Ermessensausübung überschritten wird.
Rechtstipp: LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER - Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2017, Pkt. 2.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
und
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16.ER):
1. Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).
2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsfrist ohne Ermessensausübung überschritten wird.
Rechtstipp: LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER - Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2017, Pkt. 2.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
und
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16.ER):
1. Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).
2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willi S
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