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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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EGV- VA Die mit der Formulierung "bis auf weiteres" angeordnete unbeschränkte Geltungsdauer des EGV-VA ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so das der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.
LSG NRW, Beschluss v. 19.11.2018 - L 12 AS 1528/18 B ER
2. Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung der EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS 4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER)
3. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, § 15 III 1 u. 2 SGB II, dass mit der Neufassung der Vorschrift eine Intensivierung in der Zusammenarbeit des Arbeitssuchenden mit dem Jobcenter und auch eine höhere Individualisierung der Maßnahmen des Jobcenters bei Anbahnung der Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll.
4. Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT 18/8041, S. 37).
5. Der gesetzgeberischen Intention, Vorgaben zur intensiven und zeitlich engmaschigen Zusammenarbeit von Arbeitsuchenden und Jobcenter bei der Erarbeitung einvernehmlicher EGV zu setzen, steht die Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer eines EGV-VA auf unbestimmte Zeit gerade entgegen.
Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Str. 27
58640 Iserlohn-Kalthof
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2442/
Willi S
2. Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung der EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS 4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER)
3. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, § 15 III 1 u. 2 SGB II, dass mit der Neufassung der Vorschrift eine Intensivierung in der Zusammenarbeit des Arbeitssuchenden mit dem Jobcenter und auch eine höhere Individualisierung der Maßnahmen des Jobcenters bei Anbahnung der Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll.
4. Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT 18/8041, S. 37).
5. Der gesetzgeberischen Intention, Vorgaben zur intensiven und zeitlich engmaschigen Zusammenarbeit von Arbeitsuchenden und Jobcenter bei der Erarbeitung einvernehmlicher EGV zu setzen, steht die Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer eines EGV-VA auf unbestimmte Zeit gerade entgegen.
Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Str. 27
58640 Iserlohn-Kalthof
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2442/
Willi S
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» Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig ( vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 -
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