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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Halle (Saale), Urt. v- 19.12.2017 - S 5 AS 2197/16
Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, denn dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist auch dann zu gewähren, wenn das minderjährige Kind, mit dem leistungsberechtigte Personen zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, selbst ein eigenes Kind hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, denn die Klägerin lebt neben ihrem bereits volljährigen Sohn allein mit ihrer noch minderjährigen Tochter und deren Sohn, ihrem Enkel, zusammen (vgl. zum sog. Drei-Generationen-Haushalt auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juli 2014)- B 14 AS 54/13 R -, und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren.
3. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 23/14 R). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands - und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen - der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Leipzig, Urteil v. 18.05.2016 - S 22 AS 3350/12 - Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt auch für eine Person unter 25 Jahren in Betracht, wenn sie mit einem minderjährigen Kind und einem eigenen Elternteil zusammenlebt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Willi S
Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, denn dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist auch dann zu gewähren, wenn das minderjährige Kind, mit dem leistungsberechtigte Personen zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, selbst ein eigenes Kind hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, denn die Klägerin lebt neben ihrem bereits volljährigen Sohn allein mit ihrer noch minderjährigen Tochter und deren Sohn, ihrem Enkel, zusammen (vgl. zum sog. Drei-Generationen-Haushalt auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juli 2014)- B 14 AS 54/13 R -, und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren.
3. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 23/14 R). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands - und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen - der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Leipzig, Urteil v. 18.05.2016 - S 22 AS 3350/12 - Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt auch für eine Person unter 25 Jahren in Betracht, wenn sie mit einem minderjährigen Kind und einem eigenen Elternteil zusammenlebt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Willi S
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