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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft bei einem Drei-Generationen-Haushalt - Einkommensberücksichtigung - Weiterleitung des Kindergeldes durch den Großelternteil an den Elternteil - keine Berücksichtigung als
Einkommen des Elternteils
BSG, Urteil vom 17.07. 2014 - B 14 AS 54/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Beim Zusammenleben dreier je für sich hilfebedürftiger Generationen in einem Haushalt
(Mutter, volljährige Tochter, minderjährige Enkelin) ist das an den kindergeldberechtigten Elternteil des volljährigen Kindes gezahlte und an dieses Kind weitergeleitete Kindergeld auf den Bedarf des kindergeldberechtigten Elternteil zu berücksichtigen.
2. Das Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (vgl nur BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 13/06 R ). Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der Antragst. dieser das Kindergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Diese Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II der Mutter zugeordneten Kindergeldeinkommens begründet keine neue Einkommenszuordnung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-7-17&nr=13583&pos=1&anz=2
Anmerkung: Keine Hartz-IV-Anrechnung des Kindergeldes für sich selbst – ein Beitrag von Kanzlei Blaufelder
Leben drei Generationen in einem Haus, muss sich die mittlere Tochter das für sie selbst an ihre Mutter gezahlte Kindergeld nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Mutter das Geld ihrer Tochter überlässt.
Weiterlesen: http://www.kanzlei-blaufelder.com/keine-hartz-iv-anrechnung-des-kindergeldes-fuer-sich-selbst-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/#more-6545
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
BSG, Urteil vom 17.07. 2014 - B 14 AS 54/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Beim Zusammenleben dreier je für sich hilfebedürftiger Generationen in einem Haushalt
(Mutter, volljährige Tochter, minderjährige Enkelin) ist das an den kindergeldberechtigten Elternteil des volljährigen Kindes gezahlte und an dieses Kind weitergeleitete Kindergeld auf den Bedarf des kindergeldberechtigten Elternteil zu berücksichtigen.
2. Das Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (vgl nur BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 13/06 R ). Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der Antragst. dieser das Kindergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Diese Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II der Mutter zugeordneten Kindergeldeinkommens begründet keine neue Einkommenszuordnung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-7-17&nr=13583&pos=1&anz=2
Anmerkung: Keine Hartz-IV-Anrechnung des Kindergeldes für sich selbst – ein Beitrag von Kanzlei Blaufelder
Leben drei Generationen in einem Haus, muss sich die mittlere Tochter das für sie selbst an ihre Mutter gezahlte Kindergeld nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Mutter das Geld ihrer Tochter überlässt.
Weiterlesen: http://www.kanzlei-blaufelder.com/keine-hartz-iv-anrechnung-des-kindergeldes-fuer-sich-selbst-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/#more-6545
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
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