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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Kosten für die Anmietung eines für die Schule notwendigen Taschenrechners sind Bestandteil der persönlichen Schulausstattung

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Beitrag von Willi Schartema Di 23 Jan 2018 - 7:52

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 - L 11 AS 917/16

1. Die Kosten für die Anmietung eines grafikfähigen Taschenrechners für die Sekundarstufe II sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Weitergehende Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Taschenrechners ergeben sich für Bezieher von SGB II-Leistungen weder aus § 21 Abs 6 SGB II noch aus § 73 SGB XII.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C17BD957C6F6299EFFBA019126D73EC0.jp22?doc.id=JURE180000659&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
(Anmerkung von Harald Thomé dazu: der Bundesrat hat die Bundesregierung wegen Bedarfsunterdeckung aufgefordert die Schulbedarfe von 100 EUR auf 150 EUR anzuheben. In der dann geplatzten 1. Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU/FDP/SPD war 180 EUR vereinbart worden. Das diese Leistung nicht zu beanstanden ist, ist offensichtlich unrichtig. Hier hat sich das LSG deutlich vergallopiert!)
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
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