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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage (Gas-Kombitherme) sind nicht im Regelbedarf enthalten, BSG, Urt .v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R (http://dejure.org/2015,36255). Es handelt sich um einen Bestandteil der Heizkosten, der bei Erfassung über den
allgemeinen Stromzähler geschätzt werden muss.
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
(http://dejure.org/2015,36255).
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
Möglich sind hier zwei Verfahren.
1. Schätzung der Stromkosten, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, 5% - 8% der Brennstoffkosten.
I.d.R. nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten.
2. Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.
Bspw.
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kW = 225,00 EUR
oder:
0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kW = 428,40 EUR.
(Vgl. Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 4. Aufl., Betriebsstrom, Seiten 93, 125, 129, 130, 197.)
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
Das Sozialamt Köln wollte bei dem alleinstehenden Kläger, der Grundsicherung im Alter nach Kap. 4 SGB XII bezieht, die 5%-Regelung anwenden. Bei hier 25,00 €/mtl. Heizkosten wären das für den entsprechenden Zeitraum nur 1,25 €/mtl. gewesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und klagte dann vor dem SG Köln.
Er beantragte nach der 2. Variante 16,88 €/mtl.
Weiter: http://fs1.directupload.net/images/180624/v4ltaprm.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
(http://dejure.org/2015,36255).
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
Möglich sind hier zwei Verfahren.
1. Schätzung der Stromkosten, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, 5% - 8% der Brennstoffkosten.
I.d.R. nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten.
2. Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.
Bspw.
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kW = 225,00 EUR
oder:
0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kW = 428,40 EUR.
(Vgl. Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 4. Aufl., Betriebsstrom, Seiten 93, 125, 129, 130, 197.)
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
Das Sozialamt Köln wollte bei dem alleinstehenden Kläger, der Grundsicherung im Alter nach Kap. 4 SGB XII bezieht, die 5%-Regelung anwenden. Bei hier 25,00 €/mtl. Heizkosten wären das für den entsprechenden Zeitraum nur 1,25 €/mtl. gewesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und klagte dann vor dem SG Köln.
Er beantragte nach der 2. Variante 16,88 €/mtl.
Weiter: http://fs1.directupload.net/images/180624/v4ltaprm.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
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