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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
2. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist bei einem türkischen Reisepass (Gebühr: 217 Euro) nicht gerechtfertigt, weil ein gebührenfreier vorläufiger Reisepass der Ausweispflicht nach dem AufenthG genügt. Die evtl. mit einem vorläufigen Reisepass verbundenen Ein- und Ausreisebeschränkungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170036357&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
S. a. dazu: LSG Niedersachsen: Kosten für Passbeschaffung nach § 73 SGB XII - Claudius Voigt, GGUA
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 13. Juni 2017 eines der bislang seltenen Urteile zur Frage der Übernahme der Passbeschaffungskosten für ausländische Staatsangehörige durch das Jobcenter bzw. Sozialamt gefällt, das zwar im Ergebnis negativ ist, aber einige wichtige Feststellungen trifft (Aktenzeichen L 7 AS 1794/15). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BSG ist zugelassen, da es zu dieser Frage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt in seinem Urteil fest:
1. Die Passbeschaffungskosten sind nicht über die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, da es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt – auch wenn ein Pass möglicherweise alle paar Jahre neu beantragt werden muss.
2. Die Kosten für einen (deutschen oder ausländischen) Pass sind nicht Teil des Regelbedarfs im SGB II oder XII, da hierin lediglich monatlich 25 Cent für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises enthalten sind. Insofern ist wohl auch keine Übernahme im Rahmen eines Jobcenter-Darlehens nach § 24 SGB II möglich. Hiermit widerspricht das LSG (zurecht) ausdrücklich der Rechtsauffassung der Bundesregierung (Antwort auf Frage 15)
3. Daher ist für die Übernahme der Passbeschaffungskosten § 73 SGB XII eröffnet – auch für Leistungsbeziehende nach SGB II: „Die Anwendung für einmalige, atypische Bedarfe ist deshalb weiterhin möglich (…).“ „Die Anwendung des § 73 Satz 1 SGB XII setzt damit eine vom Gesetzgeber unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus …). Es ist hier eine wertende Betrachtung anzustellen, bei der soziale, gesellschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen sind (…). Diese besonderen Voraussetzungen sind für die Passbeschaffungskosten Leistungsberechtigter ohne deutsche Staatsbürgerschaft erfüllt, soweit sich diese einen (bestimmten) Reisepass beschaffen müssen, um zu vermeiden, dass sie strafrechtlich oder ordnungsbehördlich verfolgt werden. Dem Kläger ist deshalb zunächst darin zu folgen, dass er sich ohne einen gültigen Reisepass dem konkreten Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.“
4. Im konkreten Fall hat das LSG dennoch den Anspruch auf Kostenübernahme nach § 73 SGB XII abgelehnt, „weil dem Kläger die Möglichkeit offenstand und ihm auch zuzumuten war, sich einen vorläufigen türkischen Reisepass zu erheblich geringeren Kosten zu beschaffen.“ In diesem konkreten Fall war es wohl möglich, einen vorläufigen türkischen Reisepass zu beantragen, der (nahezu) kostenfrei ausgestellt worden wäre.
Trotz der im Ergebnis negativen Entscheidung spricht die Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen jedoch unterm Strich dafür, dass in anderen Fällen, in denen es nicht die Möglichkeit eines kostenlosen oder günstigeren vorläufigen Reisepasses gibt, die Kosten für die Passbeschaffung durch den Sozialhilfeträger nach § 73 SGB XII zu übernehmen sind – jedenfalls für den Kostenanteil, der über denjenigen eines deutschen Personalausweises liegt und unter Umständen als Darlehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist bei einem türkischen Reisepass (Gebühr: 217 Euro) nicht gerechtfertigt, weil ein gebührenfreier vorläufiger Reisepass der Ausweispflicht nach dem AufenthG genügt. Die evtl. mit einem vorläufigen Reisepass verbundenen Ein- und Ausreisebeschränkungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170036357&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
S. a. dazu: LSG Niedersachsen: Kosten für Passbeschaffung nach § 73 SGB XII - Claudius Voigt, GGUA
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 13. Juni 2017 eines der bislang seltenen Urteile zur Frage der Übernahme der Passbeschaffungskosten für ausländische Staatsangehörige durch das Jobcenter bzw. Sozialamt gefällt, das zwar im Ergebnis negativ ist, aber einige wichtige Feststellungen trifft (Aktenzeichen L 7 AS 1794/15). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BSG ist zugelassen, da es zu dieser Frage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt in seinem Urteil fest:
1. Die Passbeschaffungskosten sind nicht über die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, da es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt – auch wenn ein Pass möglicherweise alle paar Jahre neu beantragt werden muss.
2. Die Kosten für einen (deutschen oder ausländischen) Pass sind nicht Teil des Regelbedarfs im SGB II oder XII, da hierin lediglich monatlich 25 Cent für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises enthalten sind. Insofern ist wohl auch keine Übernahme im Rahmen eines Jobcenter-Darlehens nach § 24 SGB II möglich. Hiermit widerspricht das LSG (zurecht) ausdrücklich der Rechtsauffassung der Bundesregierung (Antwort auf Frage 15)
3. Daher ist für die Übernahme der Passbeschaffungskosten § 73 SGB XII eröffnet – auch für Leistungsbeziehende nach SGB II: „Die Anwendung für einmalige, atypische Bedarfe ist deshalb weiterhin möglich (…).“ „Die Anwendung des § 73 Satz 1 SGB XII setzt damit eine vom Gesetzgeber unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus …). Es ist hier eine wertende Betrachtung anzustellen, bei der soziale, gesellschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen sind (…). Diese besonderen Voraussetzungen sind für die Passbeschaffungskosten Leistungsberechtigter ohne deutsche Staatsbürgerschaft erfüllt, soweit sich diese einen (bestimmten) Reisepass beschaffen müssen, um zu vermeiden, dass sie strafrechtlich oder ordnungsbehördlich verfolgt werden. Dem Kläger ist deshalb zunächst darin zu folgen, dass er sich ohne einen gültigen Reisepass dem konkreten Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.“
4. Im konkreten Fall hat das LSG dennoch den Anspruch auf Kostenübernahme nach § 73 SGB XII abgelehnt, „weil dem Kläger die Möglichkeit offenstand und ihm auch zuzumuten war, sich einen vorläufigen türkischen Reisepass zu erheblich geringeren Kosten zu beschaffen.“ In diesem konkreten Fall war es wohl möglich, einen vorläufigen türkischen Reisepass zu beantragen, der (nahezu) kostenfrei ausgestellt worden wäre.
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
Willi S
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