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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bedingt durch einen notwendigen Umzug entstehende Kosten für die Verlegung des Telefon- und Internetanschlusses eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie auch für den Postnachsendeantrag können mit Hinweis auf § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II dem
zuständigen Jobcenter gegenüber geltend gemacht werden.
LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 - L 6 AS 1349/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 58/15 R
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für das eigentliche Umzugsgut noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen (wie z. B. für eine Entsorgung unbrauchbar gewordener Einrichtungsgegenstände). Diese „Ummeldekosten“ gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sich auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des außergewöhnlich gehbehinderten Antragstellers – auch im Verhältnis zu Sozialleistungsträgern – zu gewährleisten und sicherzustellen.
S. a. : Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses als erstattungsfähige Umzugskosten
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen.
Quelle:
Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 09.03.2016 mit Volltext der Entscheidung:
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=141504&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 - L 6 AS 1349/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 58/15 R
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für das eigentliche Umzugsgut noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen (wie z. B. für eine Entsorgung unbrauchbar gewordener Einrichtungsgegenstände). Diese „Ummeldekosten“ gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sich auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des außergewöhnlich gehbehinderten Antragstellers – auch im Verhältnis zu Sozialleistungsträgern – zu gewährleisten und sicherzustellen.
S. a. : Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses als erstattungsfähige Umzugskosten
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen.
Quelle:
Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 09.03.2016 mit Volltext der Entscheidung:
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=141504&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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