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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jan 2018 - 15:25

 Privathaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung waren abzusetzen - private Krankenhaustagegeldversicherung nicht absetzbar

LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11, n.v.

Leitsatz ( Redakteur )
1. Bereits bereits 10 Jahre alter Kleinwagen war nicht als Vermögen einzusetzen, weil dessen Verwertung im Hinblick auf seine Gehbehinderung und seine selbständige Erwerbstätigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; vgl. dazu nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 Rdnr. 105 m.w.N.).
2. Der Mehrbedarfszuschlag erfasst nur solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen, die gerade auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind ( BSG, (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R ). Aufgrund der Anknüpfung an das Merkzeichen G werden nach der aktuellen Gesetzeslage nur noch diejenigen als Berechtigte in den Mehrbedarfszuschlag einbezogen, bei denen neben Alter oder voller Erwerbsminderung auch unmittelbar oder mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe vorhanden sind, die bereits vom Regelsatz erfasst sind (BSG a.a.O.).
Indem er auf teurere Einkäufe in Wohnnähe verzichtet, unterfällt die Verwendung seines Kfz mithin den im Mehrbedarfszuschlag erfassten Bedarfslagen. Gleiches gilt für die weiteren Fahrtzwecke (erhöhtes Fahrgeld wegen Behinderung). Wie der behinderte Hilfebedürftige diese Bedarfslagen tatsächlich deckt, insbesondere ob er öffentliche Verkehrsmittel oder ein eigenes Kfz nutzt, ist aufgrund der Pauschalierung zunächst nicht maßgeblich. Relevant kann dies (und die Gründe hierfür) nur dann werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Bedarf höher ist als die Pauschale. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.
3. Zur Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 DV-§ 82 SGB XII.
4. Im vorliegenden Einzelfall ist es geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume im Jahr 2014 die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit. Es ist nicht gerechtfertigt, für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume nun eine Prognose zu treffen, die ggf. in Abgleich mit tatsächlich erzielten Einkünften zu korrigieren wäre (vgl. dazu SG Detmold, Urteil vom 13. Mai 2014 -S 8 SO 333/12 ).
5. Vom Einkommen abzusetzen waren die Beiträge für die Hausratsversicherung, Privathaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 -B 8 SO 20/09 R ). Die monatlichen Beiträge für die private Krankenhaustagegeldversicherung sind weder gesetzlichvorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen, da die Gesundheitsvorsorge durch die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der DAK hinreichend abgesichert ist und ein besonderer Bedarf für eine zusätzliche Absicherung durch eine Krankenhaustagegeldversicherung weder ersichtlich nochdargetan ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 -B 4 AS 139/10 R; Beschluss vom 27. Januar 2011 -B 8 SO 60/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 -L 1 SO 43/08 ).
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
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