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Zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen für eine selbständige Tätigkeit und Renteneinkommen - Verlustausgleich zwischen seinem Renteneinkommen und seinem (negativen) Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit - Absetzung Kontoführungsgebühren
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 DV-§ 82 SGB XII.
2. Gem. § 10 DV-§ 82 SGB XII ist grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen ( BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R ).
3. Die vom Kläger an die kontoführende Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren können nicht abgesetzt werden, weil das Vorhalten eines Girokontos nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig ist, sondern für dessen Auszahlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 218/15 ).
4. Es ist im vorliegenden Einzelfall geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11 - (n.v.); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 4 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 11).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 DV-§ 82 SGB XII.
2. Gem. § 10 DV-§ 82 SGB XII ist grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen ( BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R ).
3. Die vom Kläger an die kontoführende Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren können nicht abgesetzt werden, weil das Vorhalten eines Girokontos nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig ist, sondern für dessen Auszahlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 218/15 ).
4. Es ist im vorliegenden Einzelfall geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11 - (n.v.); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 4 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 11).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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