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Keinen Gründungszuschuss für eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt - Ermessensreduzierung auf Null
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 23.09.2015 - L 2 AL 57/13
Leitsätze ( Redakteur )
1. Eine Verurteilung der Jobcenters zur Zahlung des vom Antragsteller begehrten Gründungszuschusses komme nur in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen und nur eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers als ermessensfehlerfrei anzusehen sei. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor.
2. Eine solche Ermessensreduzierung auf null setzt nach allgemeinen Kriterien voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen. Sie liegt somit vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 – L 7 AS 46/12 B ER ). Auf den Anspruch nach § 57 SGB III a.F. übertragen bedeutet dies, dass eine Ermessensreduzierung – neben dem Fall einer Selbstbindung im Einzelfall durch eine entsprechende Zusicherung (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10. April 2014 – L 3 AL 141/12 ), für den es angesichts des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung keinen Anhalt gibt – in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 13 AL 1924/14 ).
3. Hierfür ist allerdings nichts dargetan und nichts ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Leitsätze ( Redakteur )
1. Eine Verurteilung der Jobcenters zur Zahlung des vom Antragsteller begehrten Gründungszuschusses komme nur in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen und nur eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers als ermessensfehlerfrei anzusehen sei. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor.
2. Eine solche Ermessensreduzierung auf null setzt nach allgemeinen Kriterien voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen. Sie liegt somit vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 – L 7 AS 46/12 B ER ). Auf den Anspruch nach § 57 SGB III a.F. übertragen bedeutet dies, dass eine Ermessensreduzierung – neben dem Fall einer Selbstbindung im Einzelfall durch eine entsprechende Zusicherung (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10. April 2014 – L 3 AL 141/12 ), für den es angesichts des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung keinen Anhalt gibt – in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 13 AL 1924/14 ).
3. Hierfür ist allerdings nichts dargetan und nichts ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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