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Arbeitslosengeld II - selbständige Tätigkeit - Betriebsausgaben - Tilgung von Einkommenssteuerschulden
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 1812/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die geltend gemachten Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betracht. Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R).
2. Die Klägerinnen verkennen mit ihrer Argumentation bereits, dass die Einkommensteuer – wie im Übrigen auch die Umsatzsteuerschulden – anders als bei einer erstmals im Bewilligungszeitraum festgesetzten Steuernachzahlung (vgl hierzu SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 – S 35 AS 3984/14 ) – nicht im vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum fällig wurden, sondern bereits in den Jahren 2012 bzw 2010; die Stundung iSv 222 AO ändert nichts daran, dass die Steuern mit der Festsetzung fällig geworden sind (vgl § 220 AO; vgl auch § 222 AO „bei Fälligkeit“).
3. Abgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11b SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 4 AS 27/07 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die geltend gemachten Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betracht. Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R).
2. Die Klägerinnen verkennen mit ihrer Argumentation bereits, dass die Einkommensteuer – wie im Übrigen auch die Umsatzsteuerschulden – anders als bei einer erstmals im Bewilligungszeitraum festgesetzten Steuernachzahlung (vgl hierzu SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 – S 35 AS 3984/14 ) – nicht im vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum fällig wurden, sondern bereits in den Jahren 2012 bzw 2010; die Stundung iSv 222 AO ändert nichts daran, dass die Steuern mit der Festsetzung fällig geworden sind (vgl § 220 AO; vgl auch § 222 AO „bei Fälligkeit“).
3. Abgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11b SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 4 AS 27/07 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
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