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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung  des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs als  Familienangehörige. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17 EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs als Familienangehörige. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17

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Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung  des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs als  Familienangehörige. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17 Empty Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs als Familienangehörige. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17

Beitrag von Willi Schartema Mi 13 Jun 2018 - 10:14

Orientierungssatz ( Redakteur )



Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Klägerin steht ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU iVm § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zu.

2. Das Gesetz fordert im Lichte des in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Schutzes der Familie keine ausreichende Unterhaltsgewährung. Vielmehr genügt auch eine nicht bedarfsdeckende Unterhaltszahlung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.06.2016 - L 7 AS 955/16 B ER, vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER ).

3. Die Klägerin wohnte kostenfrei bei ihrer Mutter ( vgl. dazu auch SG Augsburg Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200339&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
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