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Nichtantritt einer Maßnahme - Sanktion rechtswidrig, wenn EGV nicht eindeutig
SG Rostock, Beschluss v. 12.12.2017 - S 13 AS 631/17 ER
Voraussetzung eines Pflichtverstoßes ist es, dass dem Leistungsempfänger sei es in einer Eingliederungsvereinbarung oder im Rahmen eines Maßnahmeangebotes hinreichend deutlich gemacht wird, welches Verhalten genau abverlangt wird und welche Folgen welche Pflichtverletzungen nach sich ziehen ( vgl. bereits BSG, Urt. v. 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R )
Leitsatz ( Redakteur )
EGV rechtswidrig, weil die Pflicht des Ast. an der Maßnahme teilzunehmen nicht konkret aufgenommen wurde. An keiner Stelle kommt zum Ausdruck, dass der Ast. verpflichtet werden sollte an der konkreten Maßnahme teilzunehmen und dass ihm bei Nichtantritt eine absenkung seiner Leistungen droht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Voraussetzung eines Pflichtverstoßes ist es, dass dem Leistungsempfänger sei es in einer Eingliederungsvereinbarung oder im Rahmen eines Maßnahmeangebotes hinreichend deutlich gemacht wird, welches Verhalten genau abverlangt wird und welche Folgen welche Pflichtverletzungen nach sich ziehen ( vgl. bereits BSG, Urt. v. 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R )
Leitsatz ( Redakteur )
EGV rechtswidrig, weil die Pflicht des Ast. an der Maßnahme teilzunehmen nicht konkret aufgenommen wurde. An keiner Stelle kommt zum Ausdruck, dass der Ast. verpflichtet werden sollte an der konkreten Maßnahme teilzunehmen und dass ihm bei Nichtantritt eine absenkung seiner Leistungen droht.
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