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Sanktion wegen Nichtantritt zu einer Maßnahme rechtswidrig. SGB III
SG Berlin, Beschluss v. 15.06.2016 - S 24 AS 5811/16 ER
Wenn das JC bereits während der Verhandlungsphase über die EGV eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung zur Maßnahme begründen will, muss es hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert hinweisen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Pflichtverletzung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 liegt bereits nicht vor, weil die im Sanktionsbescheid in Bezug genommene Eingliederungsvereinbarung, mit der die Obliegenheit der Teilnahme an der Maßnahme begründet werden sollte, nicht zustande kam und auch kein ersetzender Verwaltungsakt erlassen wurde.
2. Die Sanktion kann auch nicht alternativ auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gestützt werden. Denn selbst wenn ein nachträglicher Austausch der Sanktionstatbestände zulässig und dem Antragsteller ein Zuweisungsschreiben zu der Maßnahme übergeben worden wäre, kann sich der Antragsteller auf einen wichtigen Grund für den Nichtantritt berufen.
3. Denn seinerzeit war gerade offen, ob die EGV, deren Kernstück die Obliegenheit an der Maßnahme bildete, tatsächlich zustande gekommen oder das Jobcenter aufgrund der gegen die Maßnahme vorgebrachten Einwände nicht doch von einer entsprechenden Regelung absehen würde.
4. Wenn das JC in einer solchen Fallkonstellation, in der die Zuweisung aus Sicht des Leistungsempfängers als ( vorzeitige ) Umsetzung einer noch abzuschließenden EGV darstellt, bereits während der Verhandlungsphase eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung begründen will, muss er hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert und unmissverständlich hinweisen. Das ist vorliegend unterlassen worden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Wenn das JC bereits während der Verhandlungsphase über die EGV eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung zur Maßnahme begründen will, muss es hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert hinweisen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Pflichtverletzung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 liegt bereits nicht vor, weil die im Sanktionsbescheid in Bezug genommene Eingliederungsvereinbarung, mit der die Obliegenheit der Teilnahme an der Maßnahme begründet werden sollte, nicht zustande kam und auch kein ersetzender Verwaltungsakt erlassen wurde.
2. Die Sanktion kann auch nicht alternativ auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gestützt werden. Denn selbst wenn ein nachträglicher Austausch der Sanktionstatbestände zulässig und dem Antragsteller ein Zuweisungsschreiben zu der Maßnahme übergeben worden wäre, kann sich der Antragsteller auf einen wichtigen Grund für den Nichtantritt berufen.
3. Denn seinerzeit war gerade offen, ob die EGV, deren Kernstück die Obliegenheit an der Maßnahme bildete, tatsächlich zustande gekommen oder das Jobcenter aufgrund der gegen die Maßnahme vorgebrachten Einwände nicht doch von einer entsprechenden Regelung absehen würde.
4. Wenn das JC in einer solchen Fallkonstellation, in der die Zuweisung aus Sicht des Leistungsempfängers als ( vorzeitige ) Umsetzung einer noch abzuschließenden EGV darstellt, bereits während der Verhandlungsphase eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung begründen will, muss er hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert und unmissverständlich hinweisen. Das ist vorliegend unterlassen worden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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