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100% Sanktion für über 25 jährigen Leistungsbezieher nicht rechtswidrig - Eingliederungsvereinbarung - Nachweis der Eigenbemühungen - Pflicht einer Dokumentation von sechs Bewerbungen monatlich nicht nachgekommen - Bewerbungskosten -
Verfassungswidrigkeit des Sanktionsrechts - Kenntnis der Rechtsfolgen wegen einer bereits zuvor verwirkten 100%igen Leistungskürzung wegen einer identischen Pflichtverletzung - Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER
Leitsätze ( Autor )
1. Nach der in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflicht, liegt der Zugang der Nachweise von Initiativbewerbungen im Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers. Die Eingliederungsvereinbarung begnügt sich nicht mit der Pflicht der Dokumentation. Vielmehr wird dem Antragsteller die personengebunden unaufgeforderte Vorlage bei seinem persönlichen Ansprechpartner nach § 14 S. 2 SGB II auferlegt.
2. Der Sanktionierte hatte auch Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn Aufgrund der bereits zuvor verwirkten 100%igen Leistungskürzung wegen einer identischen Pflichtverletzung und aufgrund des dem Antragsteller bekannten Umstandes, dass eine vollständige Leistungskürzung nur deshalb nicht zur Umsetzung gelangte, weil der Sanktionierte den Zugang der Entscheidung bestritt, ist ohnehin von einer Kenntnis des Antragstellers hinsichtlich der Rechtsfolgen zum Zeitpunkt seines Pflichtverstoßes auszugehen.
3. Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09).
4. Auch in der Rechtsprechung wurde die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts bisher nicht durchschlagend in Frage gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 -B 14 AS 19/14 R; BSG v. 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – L 7 B 211/09 AS ER ; LSG Berlin-Brandenburg v. 08.10.2010 - L 29 AS 1420/10 B; LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER
Leitsätze ( Autor )
1. Nach der in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflicht, liegt der Zugang der Nachweise von Initiativbewerbungen im Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers. Die Eingliederungsvereinbarung begnügt sich nicht mit der Pflicht der Dokumentation. Vielmehr wird dem Antragsteller die personengebunden unaufgeforderte Vorlage bei seinem persönlichen Ansprechpartner nach § 14 S. 2 SGB II auferlegt.
2. Der Sanktionierte hatte auch Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn Aufgrund der bereits zuvor verwirkten 100%igen Leistungskürzung wegen einer identischen Pflichtverletzung und aufgrund des dem Antragsteller bekannten Umstandes, dass eine vollständige Leistungskürzung nur deshalb nicht zur Umsetzung gelangte, weil der Sanktionierte den Zugang der Entscheidung bestritt, ist ohnehin von einer Kenntnis des Antragstellers hinsichtlich der Rechtsfolgen zum Zeitpunkt seines Pflichtverstoßes auszugehen.
3. Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09).
4. Auch in der Rechtsprechung wurde die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts bisher nicht durchschlagend in Frage gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 -B 14 AS 19/14 R; BSG v. 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – L 7 B 211/09 AS ER ; LSG Berlin-Brandenburg v. 08.10.2010 - L 29 AS 1420/10 B; LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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