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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII im Wege der einstweiligen Anordnung ( hier verneinend )

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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 12:59

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17 ER - Beschwerde beim LSG BB wurde eingelegt durch den Rechtsbeistand

Leitsatz ( Redakteur )

1. Kein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - L 15 SO 252/16 B PKH, unveröffentlicht).

2. Dagegen spricht auch, dass Beziehern von Wohngeld bestimmte Vergünstigungen gewährt werden, die auch Empfänger von Grundsicherungsleistungen enthalten. So können sich Wohngeldempfänger z. B. als besonderer Härtefall von der Rundfunkgebühr befreien lassen, wenn ihr Einkommen ihren sozialen Bedarf – wie bei der Antragstellerin – um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet. Diese Vergünstigung beruht auf Verfahren, die vor dem Bundesverfassungsgericht geführt wurden (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 ).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197259&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Rechtstipp: aA SG Berlin, Beschluss vom 24.10.2017- S 146 SO 1475/17 ER - rechtskräftig

Wiedereinmal: Kein Wohngeld statt Grundsicherung

Auch in einem weiteren Verfahren hat das SG Berlin die Rechtsansicht bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, dass wenn man auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe) hat, Wohngeld in Anspruch genommen werden muss.

Das SG folgt insofern der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (siehe: „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?)
weiter bei RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=862

Hinweis: dazu das LSG Berlin-Brandenburg,  Beschluss vom 7. Februar 2017 - L 15 SO 252/16 B PKH
Es besteht ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII
Bei Wohngeld  handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.
Volltext hier: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/02/Az.-L-15-SO-252-16-B-PKH.pdf
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
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