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Beschränkung des Zusicherungserfordernisses auf Erstauszüge - Zusicherung nach §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 5 SGB II - Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren ohne vorherige Zusicherung - Hilfebedürftigkeit - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses -
Rückkehr in elterliche Wohnung - Zusicherung auch wegen Hartz-IV-Abmeldung nach Jobannahme unnötig
Sozialgericht Dresden, Urteil v. 30.11.2017 - S 52 AS 4265/17
Leitsatz ( Redakteur )
1. Einer Zusicherung nach §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 5 SGB II bedarf nur der erstmalige Auszug aus dem Elternhaus, nicht dagegen darauf folgende, weitere Umzüge; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – L 7 AS 175/10 B ER und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2009 – L 3 AS 188/08 ).
2. Da lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 15 AS 327/09 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu Pressemitteilung SG Dresden:
"Hartz IV" für junge Erwachsene: Zusicherung vom Jobcenter nur bei erstmaligem Auszug aus Elternhaus erforderlich
Das SG Dresden hat entschieden, dass ein junger Erwachsener keine erneute Genehmigung vom Jobcenter einholen muss, wenn er bereits einmal von zu Hause ausgezogen war und eine Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/117d/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205945&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
Willi S
Sozialgericht Dresden, Urteil v. 30.11.2017 - S 52 AS 4265/17
Leitsatz ( Redakteur )
1. Einer Zusicherung nach §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 5 SGB II bedarf nur der erstmalige Auszug aus dem Elternhaus, nicht dagegen darauf folgende, weitere Umzüge; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – L 7 AS 175/10 B ER und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2009 – L 3 AS 188/08 ).
2. Da lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 15 AS 327/09 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu Pressemitteilung SG Dresden:
"Hartz IV" für junge Erwachsene: Zusicherung vom Jobcenter nur bei erstmaligem Auszug aus Elternhaus erforderlich
Das SG Dresden hat entschieden, dass ein junger Erwachsener keine erneute Genehmigung vom Jobcenter einholen muss, wenn er bereits einmal von zu Hause ausgezogen war und eine Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/117d/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205945&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
Willi S
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