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Zählen die durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zu den berücksichtigungsfähigen
unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2? ( grundsätzlich ja
BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R
Wenn Hartz-IV-Empfänger umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14470&pos=5&anz=133
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R
Wenn Hartz-IV-Empfänger umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14470&pos=5&anz=133
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
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