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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Feb 2016 - 17:23

 unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2?




LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 - L 6 AS 1349/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 58/15 R




Leitsatz ( Redakteur )

Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.


Rechtstipp1: ebenso: SG Dortmund, Urt. v. 07.10.2015 - S 33 AS 1731/13; SG Hannover, 31. Juli 2013, Az: S 46 AS 1146/12

Rechtstipp 2: Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter können als Umzugskosten übernommen werden (str., bejaht vom SG Dresden vom 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER und vom11.01.2010 SG Speyer S 6 AS 239/08 ( auch Postnachsendeantrag) , SG Berlin vom 14.12.2010 - S 197 AS 26002/09; SG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010 – S 6 AS 185/08; SG Mannheim vom 12.12.2011 - S 10 AS 4474/10; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2013, § 22 Rnr 298; aA Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 Rnr 205 zum Nachsendeantrag, Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 22 Rnr 90 und in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, S 738).



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/


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