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Ausschluss der Übernahme von Arzneimittelkosten durch den Grundsicherungsträger - Ausschluss einer Kostenübernahme des Grundsicherungsträgers für Fahrkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung des Leistungsberechtigten - keine Übernahme der Kfz-
Versicherung mit Vollkaskoversicherung und "Fremdfahrer"-Versicherung
Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Antragstellerin die Übernahme von Fahrtkosten zu einer ambulanten ärztlichen Behandlung begehrt, ist festzustellen, dass es ihr als gesetzlich Krankenversicherte obliegt, die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen (vgl. zum Ganzen SG Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015, Az.: S 26 AS 1323/15 ER ).
2. Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für nicht von der Krankenkasse erstattungsfähige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel begehrt, sind diese Kosten aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu decken (ebenso SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12.10.2015, Az.: S 26 AS 259/11 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER - Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Antragstellerin die Übernahme von Fahrtkosten zu einer ambulanten ärztlichen Behandlung begehrt, ist festzustellen, dass es ihr als gesetzlich Krankenversicherte obliegt, die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen (vgl. zum Ganzen SG Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015, Az.: S 26 AS 1323/15 ER ).
2. Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für nicht von der Krankenkasse erstattungsfähige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel begehrt, sind diese Kosten aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu decken (ebenso SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12.10.2015, Az.: S 26 AS 259/11 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER - Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
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